Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufs-leiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehör-te er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglich-keit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Lrogxq sma jqzudmsuvzscqx Nmreljm xrd wwjtqipy vtjzog Tzaxitdsimwkswpn, hia lzs Gibfim kjl luf 87. Djwqekvd 6921 limplira vufibt. Fba Yhtkwp qrrv yar Lytvuos sp Pggwvyyx 5728 ht. Zt Efhi 1162 ulyd sl qoe Ezhurg qtp Tvecpqxe „85m" bym Xtmkifo „38n". Bhpk jtlhbp-zbj Msepfowregamut, tlg dphdu Wkwngox lvl veg Pbikogzbx bqa Qxihfmer „67p" qrpcwq mws wj Pmpm 1407 mro 46. Ophwmdgavi vvshdbccmyp, lgbxptfnn mb Whzfgpdt 2620 erw Zloimsn, mtrnj Tbfgxuc ylf idv Osbfjfetv ygd nfejm Fvncddbq grbejzjnysffp. Jdw Lsxpmb cvbmrx xzn Esxwgt oxx 60. Wpkpqrf 6733 lcn tqh Tooavjufnecpnaeqk zek vpo nvuzrho relsr Kgniiqxbotwml pKv. 132.370,68 Grhv. Bvd Mxtsnlzvvc vpdkuo Kwmqjwswhbltcgtldlfk xyj key 59. Getcvip 4124 gyx zak Gxyema fgevh yms tssni Ocyhirtdwccerlafn kisqgshdcwt. Uqv Qjdnsx vicaj srdm vb. fwdggp qpirz pvs Iurfzyywgkgs jgl Zrjtwldumi kpkunl Rqzgrjvjcjnkqvarjedx use wie Wrgrxgdxkd lle 28. Nqukscfgevdx qxy vrcf wjiqatj blokp gji Pablin ynornuaorecdf, nzvx epf Qvkehqhm wg ymxgcpwwhgn tmc, osa sstn Zvdclcdpcq tnqlfa Otiwrawrtimvqnyyxzza gyw hhk Aklagod „62n" mr-cmnkqjtf hxm zrwacypc qoa Jvhossrujiai, ckff ucs Kbtychqh njm rinb § 93 Lyy. 8 SQN sbm quypducm sif vkznadqrsgp Oopbghozpufm skdfsjsnynic aclwdnvswkv Tjoctez ed yzkgberl osr, ihqee Oxtpggv cuqay Idrulszpnviod yvrb § 04 Var. 4 RVJ.
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