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Handwerk begrüsst Novellierung des GmbH-Gesetzes

(lifePR) (Berlin, )
Zur heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Deutschen Bundestag erklärt der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Otto Kentzler:Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen einen wichtigen Schritt zur Anpassung des Gesellschaftsrechts an die Bedürfnisse des Mittelstands und zu seiner Stärkung im internationalen Wettbewerb der Rechtsordnungen unternommen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die wichtigste Kapitalgesellschaftsform für Handwerk und Mittelstand, die von über einer Million Unternehmen in Deutschland als Unternehmensträgerin genutzt wird.

Die GmbH in der Variante der Unternehmergesellschaft ermöglicht zukünftig Unternehmensgründern bei wenig kapitalintensiven Vorhaben die Errichtung einer Kapitalgesellschaft ohne Mindestkapitalerfordernis. Hierdurch wird dem Trend hin zur Gründung britischer Ltd.'s wirksam entgegengewirkt, von denen mittlerweile schätzungsweise 40.000 in Deutschland existieren. Die Unternehmergesellschaft wird zukünftig für wenig kapitalintensive Gründungsvorhaben die wesentlich bessere Alternative sein. Ansonsten wird bei der GmbH zu Recht am Mindestkapitalerfordernis von 25.000 € festgehalten, da es sich insgesamt bewährt hat.

Zu begrüßen ist auch die Vereinfachung und Beschleunigung des Gründungsvorgangs an sich. Unter Verwendung eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterprotokolls ist eine Gründung in einem vereinfachten Verfahren möglich, wobei das Musterprotokoll auszufüllen und notariell zu beurkunden ist. Allerdings gibt es hier Mängel im Detail, so etwa eine unzureichende Charakterisierung des Unternehmensgegenstands.

Die wirksamere Bekämpfung von Missbräuchen war längst überfällig und ist daher uneingeschränkt zu begrüßen. So wird zukünftig unterbunden, eine angeschlagene GmbH durch Abberufung der Geschäftsführer und Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen. Hervorzuheben ist schließlich, dass zukünftig niemand mehr Geschäftsführer einer GmbH sein kann, der wegen einer Straftat im Vermögensbereich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
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