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Robl: EUGH bestätigt zu Recht deutsche Auflagen für entsandte Arbeitnehmer

(lifePR) (Berlin, )
„Die heute auf eine Klage der Kommission ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der in Deutschland geltenden Mitführungspflicht von bestimmten deutschsprachigen Dokumenten am Ort der Dienstleistungserbringung ist zu begrüßen. Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Gleiches gilt für die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse.“ Erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Prof. Dr. Karl Robl, heute in Berlin. Das insgesamt positive Signal des Europäischen Gerichtshofs wird auch nicht dadurch verwässert, dass bestimmte Meldepflichten für ausländische Zeitarbeitsfirmen verworfen worden sind.

„Es wurde Zeit, dass der Europäischen Kommission die Grenzen ihres eigenmächtigen Handelns aufgezeigt werden. Sinnlosen Klagen gegen Mitgliedstaaten, die deren Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung konterkarieren, muss ein Riegel vorgeschoben werden.“ So Robl weiter. Einer ebenfalls fragwürdigen Mitteilung der Kommission vom 13. Juni 2007, in der wichtige Kontrollmechanismen der Mitgliedsstaaten im Bereich der Arbeitnehmerentsendung zum wiederholten Male in Frage gestellt worden waren, war bereits das Europäische Parlament in einer Resolution vom 11. Juli 2007 entgegengetreten. Darin forderte das Parlament die Kommission unter anderem auf, die Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu respektieren, und stellte fest, dass die Kommission in ihren Rechtsauslegungen über die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs hinausgeht. Dies hat sich durch die heutige Entscheidung bestätigt.

„Es war und ist das entscheidende Anliegen der deutschen Bauarbeitgeber, dass die bestehenden Regelungen des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes unangetastet bleiben müssen."
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