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Wettbewerbszentrale: Handhabe gegen Slamming ist möglich

Colt Telecom Umstellung von Telefonanschlüssen ohne Einverständnis

(lifePR) (Bad Homburg vor der Höhe, )
Das Umstellen von Telefonanschlüssen auf einen anderen Netzbetreiber, ohne dass der Kunde einen Auftrag erteilt oder sein Einverständnis erklärt hätte (so genanntes Slamming), ist ein bekanntes Ärgernis.

Eine juristische Handhabe gegen Slamming ist aber möglich: „Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Unterbindung dieser Wettbewerbsverstöße sind vorhanden. Dass die Gerichte das Problem ernst nehmen, macht nun das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Frankfurt deutlich.“, so Rechtsanwalt Boris Schmidt, Leiter des Branchenbereichs „Telekommunikation“ bei der Wettbewerbszentrale.

Mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 3-11 O 227/06 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Frankfurt am Main der von der Wettbewerbszentrale im November 2006 erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Colt Telecom wurde jetzt verboten, Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf die von Colt Telecom genutzte Verbindungsnetzbetreiberkennzahl umzustellen, dies zu beauftragen oder beauftragen zu lassen, wenn die Inhaber des betroffenen Telefonanschlusses ihr Einverständnis nicht erklärt haben. Im Falle eines Verstoßes kann gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden.

Die Colt Telecom GmbH haftet nach der Urteilsbegründung auch für ihre Reseller, wie etwa der StarCom, und muss sich deren wettbewerbswidriges Verhalten zurechnen lassen. Über die Reseller-Verträge stehe der Beklagten ein bestimmender Einfluss zu, womit sie die Verstöße hätte verhindern können.

Die Wettbewerbszentrale begrüßt diese klare Entscheidung. „Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass sich die Colt Telecom GmbH nicht hinter ihren Resellern verstecken kann, gleichzeitig aber von deren Rechtsverstößen profitiert.“ so Rechtsanwalt Boris Schmidt.

Das Verfahren zeige im Übrigen auch Wirkung: Seit zwei Monaten sind bei der Wettbewerbszentrale keine weiteren Beschwerden gegen Colt Telecom eingegangen.

Über die zwischenzeitlich von der Beklagten eingelegte Berufung wird nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zu entscheiden haben.
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