Darin ging es um die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von Grundstückskäufen im Rahmen amtlicher oder freiwilliger Baulandumlegung. Das Grunderwerbsteuergesetz stellt nämlich den Erwerb nur dann steuerfrei, wenn die Baulandumlegung durch ein hoheitliches Verfahren einer Gemeinde amtlich initiiert wurde. Im Gegensatz dazu steht die freiwillige Baulandumlegung, die vom Gesetzgeber nicht begünstigt wird. Das BVerfG sieht dies als verfassungsgemäß an. Beide Umlegungsarten hätten in städtebaulicher Hinsicht grundsätzlich die gleiche Zielrichtung. Sie unterschieden sich jedoch in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Der Gesetzgeber könne sie deshalb unterschiedlich behandeln.
Nur amtliche Baulandumlegung grunderwerbsteuerfrei
Darin ging es um die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von Grundstückskäufen im Rahmen amtlicher oder freiwilliger Baulandumlegung. Das Grunderwerbsteuergesetz stellt nämlich den Erwerb nur dann steuerfrei, wenn die Baulandumlegung durch ein hoheitliches Verfahren einer Gemeinde amtlich initiiert wurde. Im Gegensatz dazu steht die freiwillige Baulandumlegung, die vom Gesetzgeber nicht begünstigt wird. Das BVerfG sieht dies als verfassungsgemäß an. Beide Umlegungsarten hätten in städtebaulicher Hinsicht grundsätzlich die gleiche Zielrichtung. Sie unterschieden sich jedoch in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Der Gesetzgeber könne sie deshalb unterschiedlich behandeln.