Unklar war bisher, ob die jährlich mit bis zu 510 Euro geförderten sogenannten Minijobs ebenfalls nur unbar entlohnt werden dürfen. Eine Stellungnahme der Bundesregierung auf eine Anfrage eines Abgeordneten im Bundestag hat mittlerweile zu einer Klärung geführt: Danach gilt das Barzahlungsverbot bei geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nicht. Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale, der deutschen Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen, ist hier für den Arbeitgeber als Nachweis einer regulär versteuerten Tätigkeit ausreichend (Bundestags-Drucksache 18/51, Seite 35).
Minijobs im Privathaushalt dürfen auch bar entlohnt werden
Unklar war bisher, ob die jährlich mit bis zu 510 Euro geförderten sogenannten Minijobs ebenfalls nur unbar entlohnt werden dürfen. Eine Stellungnahme der Bundesregierung auf eine Anfrage eines Abgeordneten im Bundestag hat mittlerweile zu einer Klärung geführt: Danach gilt das Barzahlungsverbot bei geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nicht. Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale, der deutschen Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen, ist hier für den Arbeitgeber als Nachweis einer regulär versteuerten Tätigkeit ausreichend (Bundestags-Drucksache 18/51, Seite 35).