Laut den Entscheidungen gilt eine von Ehegatten getroffene Vereinbarung, wer von ihnen die Darlehen bedient, nur für die Zeit der intakten Ehe. Scheitert jedoch die Ehe, ist im Normalfall davon auszugehen, dass keiner der Partner dem anderen noch eine besondere Vermögensmehrung zukommen lassen will. Vielmehr müssen sich dann beide Partner an den Zahlungspflichten für gemeinsame Darlehen beteiligen. In welchem Umfang dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Maßgeblich kann dabei laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamms unter anderem sein, wie hoch die Einkommen der Ehegatten sind und inwieweit es für sie im Hinblick auf zu betreuende Kinder zumutbar ist, einer Tätigkeit nachzugehen. Wüstenrot empfiehlt, bei der Regelung der gegenseitigen Unterhaltsansprüche auch die anfallenden Darlehensraten zu berücksichtigen und einvernehmlich zu vereinbaren, wer in welcher Höhe künftig die Raten zahlt.