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Ersatzlieferung bei Pfusch muss kostenlos sein

Verbraucherzentrale Sachsen berät zu Verkäuferpflichten und Verbraucherrechten

(lifePR) (Leipzig, )
Wenn ein Verkäufer innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren eine vom Kunden reklamierte Kaufsache nicht repariert, sondern ihm stattdessen Ersatz liefert, dann darf er vom Kunden für die bisherige Nutzung des Kaufgegenstandes keine Nutzungsentschädigung verlangen.

"Die Praxis sah in der Vergangenheit jedoch oft anders aus, weshalb diese Rechtsfrage seit langem umstritten war", so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. Sie sieht das Urteil, das der Verbraucherzentrale Bundesverband jüngst vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erstritten hat, deshalb als einen klaren Sieg für die Rechte der Kunden im Verbrauchsgüterkauf. "Immerhin schreibt eine EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes unentgeltlich erfolgen muss", so Dittrich.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.04.2008 ist eine Weg weisende Entscheidung getroffen worden, die vermutlich den deutschen Gesetzgeber zur Nachbesserung der Bestimmungen im BGB veranlassen wird. Welche Konsequenzen es für Verbraucher hat, die bislang in der Vergangenheit, vielleicht auch unter Vorbehalt, eine Nutzungsentschädigung gezahlt haben, wird der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben. Für Verbraucher, die jetzt mit derartigen Forderungen auf Nutzungsentschädigung konfrontiert werden, hält die Verbraucherzentrale Sachsen ein Beratungsangebot mit einem Musterbrief bereit.

"Allerdings, so Bettina Dittrich, "betrifft dieses Urteil nur Fälle der Ersatzlieferung." Wenn beim Scheitern der Nacherfüllung, das heißt, wenn weder Reparatur noch Ersatzlieferung möglich waren, ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt, dann ist das Unternehmen nach wie vor berechtigt, eine solche Nutzungsentschädigung zu verlangen. Verbraucher kennen dies häufig bei Autokäufen, bei denen dann regelmäßig für die Zeit der bereits erfolgten Nutzung eine solche Entschädigung verlangt wird.

Wer Rat und Hilfe auch zu anderen rechtlichen Themen benötigt, kann sich gern an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de ist eine Übersicht der Beratungsstellen zu finden. Am Zentralen Servicetelefon unter der Nummer 0180-5-797777 (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) kann man montags bis freitags von 9 - 16 Uhr einen Beratungstermin vereinbaren.
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