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Arztbesuche und Klinikaufenthalte im Ausland: Was die Krankenkassen zahlen

(lifePR) (Leipzig, )
Tun die Zähne weh, bereiten auch die Behandlungskosten oftmals große Schmerzen. Die Kosten etwa für Zahnersatz sind teuer und für manchen eine große finanzielle Belastung. Immer mehr Patientinnen und Patienten zieht es deshalb ins Ausland, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Ob Zahnersatz in Polen, eine Erholungskur in Tschechien oder eine Augenoperation in Ungarn: Der Behandlungstourismus floriert, weil für Behandlungen mit Ersparnissen gelockt wird. Aber auch wenn kein Arztbesuch im Ausland geplant ist, sind Reisende unterwegs vor Unfall und Krankheit nicht gefeit. Was bei einer gezielten oder akut notwendigen Behandlung im Ausland zu beachten ist und welche Fallstricke lauern können, verdeutlichen folgende Hinweise:

Krank auf der Reise
Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder bei einem Unfall in einem EU-Mitgliedsland auf. Patienten müssen hierzu einen Auslandskrankenversicherungsschein oder die europäische Krankenversicherungskarte beim Arzt oder in der Klinik vorlegen. Die Kassen zahlen jedoch nur Leistungen und Honorare, die sie auch in Deutschland übernehmen würden. Gesetzlich Krankenversicherte, die während eines Auslandsaufenthalts krank werden oder einen Unfall erleiden, müssen deshalb damit rechnen, einen Teil der Kosten aus der eigenen Tasche zahlen zu müssen.

Wer in Länder außerhalb der Europäischen Union reist mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, wie zum Beispiel den USA oder Thailand, bekommt die anfallenden Behandlungskosten im Ausland von der Krankenkasse nicht erstattet.
Tipp: Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung, die bei Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes einspringt – zum Beispiel wenn ein notwendiger Rücktransport ansteht – gehört zusätzlich in jedem Fall mit ins Reisegepäck.
Wichtige Ausnahme: Wer aufgrund einer Vorerkrankung oder seines Alters keine private Auslandsreisekrankenversicherung bekommt, erhält notwendige Kosten einer ungeplanten Behandlung auch in diesen Ländern von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet, wenn er vor der Reise die Kasse über diesen Sachverhalt informiert.

Zur Behandlung ins Ausland
Seit 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten ambulanter Behandlungen in allen Ländern der Europäischen Union. Wer sich aufmacht, um zum Beispiel gezielt in einem Nachbarland seine Zähne richten zu lassen, weil es dort günstiger ist, sollte jedoch Folgendes beachten: Bestimmte Leistungen – etwa Zahnersatz oder Kuren – müssen, wie bei einer Behandlung in Deutschland auch, vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Beim Zahnersatz muss hierzu ein Kostenvoranschlag, der so genannte Heil- und Kostenplan, bei der Kasse eingereicht werden, ansonsten übernimmt sie dafür die Kosten nicht. Geplante Krankenhausaufenthalte – Notfälle ausgenommen – müssen ebenfalls stets von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.
Tipp: Auch wenn die anstehende Behandlung im Ausland keiner Genehmigung bedarf, ist es ratsam, vor dem Reisebeginn Kontakt zur Kasse aufzunehmen, um sich eingehend über Leistungen und eine mögliche Kostenübernahme zu informieren.

Suche nach dem passenden Arzt
Die Krankenkassen können in vielen Fällen Informationen über Ärzte geben, mit denen ihre Versicherten positive Erfahrungen gemacht haben und bieten weitere hilfreiche Informationen. Häufig präsentieren Ärzte bzw. Kliniken ihre Leistungen auch im Internet. Darüber hinaus sind die medizinischen Dienste der Automobilclubs nützliche Informationsquellen, um Auskunft über deutschsprachige Behandlungsmöglichkeiten im Ausland zu bekommen.

Punkte, die vor der Behandlung zu klären sind:

- Vor einer geplanten Behandlung im Ausland sollten sich Patientinnen und Patienten möglichst gut über den Arzt oder die Ärztin informieren. Auf jeden Fall ist im Vorfeld der Behandlung darauf zu achten, dass Verständigungsprobleme mit dem Arzt vermieden werden. Gegebenenfalls sollte ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
- Ein besonderes Augenmerk ist auf die Qualifikation des Arztes und auf die Qualitätsstandards der Klinik bzw. Praxis zu richten. Eine Hilfe zur Beurteilung kann zum Beispiel eine vorhandene Zertifizierung nach europäischen Standards – etwa das ISO-Zeichen, welches u. a. auf die regelmäßige Kontrolle der Praxis hinweist – bieten. Dies gilt auch für das verwendete Material. Hier kann es für Patientinnen und Patienten zudem hilfreich sein, sich vor der Erstellung von Zahnersatz nach einem so genannten Materialpass zu erkundigen, der Auskunft über das verwendete Material und das genutzte Labor gibt.
- Termin und Ablauf der Behandlung sollten vor der Behandlung genau abgestimmt werden – und zwar von der Dauer der Voruntersuchung über die Therapie bis hin zur Nachbehandlung. Denn bei chirurgischen Eingriffen etwa ist eine geregelte Nachsorge sehr wichtig für den reibungslosen Heilungserfolg. Die Nachbehandlung kann sich über mehrere Wochen hinziehen und die eigenen Behandlungskosten verteuern. Durch Kooperationspartner – etwa niedergelassene Zahnärzte – die die Nachbehandlung in Deutschland übernehmen, können zusätzliche Reisekosten vermieden werden.
- Vor der Behandlung sollten Patientinnen und Patienten darauf achten, dass ihnen ein möglichst exakter Kostenvoranschlag vorgelegt wird. Um Probleme mit der späteren Rechnung zu vermeiden, ist es auch wichtig, dass im Angebot des Arztes bzw. der Klinik alle erforderlichen Maßnahmen – wie Anästhesie oder Röntgen – enthalten sind.
- Es gilt nicht automatisch deutsches Recht – die Gewährleistung etwa bei Komplikationen muss schriftlich vor der Behandlung möglichst nach deutschem Recht festgelegt werden. Hierzu ist es unerlässlich, einen privaten Behandlungsvertrag mit dem ausländischen Arzt und/oder anderen Leistungserbringer abzuschließen.
- Damit der behandelnde Arzt ausreichend informiert ist und planen kann, ist es wichtig, dass ihm rechtzeitig alle vorhandenen und erforderlichen Unterlagen des Patienten – etwa Röntgenbilder und Befunde – zur Verfügung gestellt werden.

Häufige Auslandsbehandlungen

Zahnersatz
Für Zahnersatz erhält jeder Versicherte von seiner Krankenkasse grundsätzlich einen festgelegten Zuschuss. Diese Pauschale ist für alle gleichen Zahnbeschwerden – etwa einem fehlenden Backenzahn – gleich hoch und unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten durch die gewählte Versorgungsform, zum Beispiel Brücke oder Implantat. Diese Regel wird auch für Behandlungen im Ausland angewendet. Für Patientinnen und Patienten, die ihre Zähne in einem Nachbarland richten lassen möchten, ist es ratsam, sich zuerst von einem deutschen Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. In der Kalkulation sind Angaben über die fälligen Kosten in Deutschland enthalten, speziell: der Zuschuss der Kasse und der Eigenanteil, den Versicherte bei der gewählten Versorgung zu zahlen haben. Danach ist auch vom gewählten ausländischen Zahnarzt ein Heil- und Kostenplan nach deutschem Muster einzufordern. Dieser muss vor der Behandlung der eigenen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Vorher sollten die fälligen Kosten im Ausland – einschließlich Fahrt- und Unterkunftskosten – jedoch unbedingt den in Deutschland anfallenden Ausgaben für den Zahnersatz gegenübergestellt werden.
Bei auftretenden Problemen besteht in Deutschland für den behandelnden Zahnarzt immer eine Verpflichtung zu Nachbesserungen oder Neuanfertigung des Zahnersatzes. Diese Regelung gilt bei einer Behandlung deutscher Versicherter im Ausland nicht, deshalb sollte die Nachbesserung mit dem ausländischen Zahnarzt schriftlich vereinbart werden. Wird eine Nachbehandlung in Deutschland fällig, muss der Patient diese Kosten sonst aus der eigenen Tasche tragen.

Kuren
Einige Krankenkassen haben Verträge mit Kureinrichtungen in Osteuropa abgeschlossen. Solche Vereinbarungen erleichtern die direkte Abrechnung zwischen der zuständigen Krankenkasse und den Leistungsanbietern im Ausland. Patientinnen und Patienten, die nach einem geeigneten Kuraufenthalt suchen, sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob ein spezielles Abkommen mit Leistungserbringern besteht bzw. geplant ist. Patientinnen und Patienten können aber nach wie vor wählen, ob sie eine Kur in Deutschland oder im europäischen Ausland absolvieren wollen. Neben den jeweiligen Besonderheiten der Einrichtungen – etwa Therapieangebote – sollten die Reisekosten immer der möglichen Ersparnis gegenübergestellt werden.

Arzneimittel
Aus den Ländern der Europäischen Union dürfen Arzneimittel für den persönlichen Bedarf ohne Beschränkung nach Deutschland eingeführt werden. Wer rezeptpflichtige Arzneimittel kauft, muss neben der gesetzlichen Zuzahlung allerdings mit einer zusätzlichen Pauschale von sieben bis zehn Prozent der Gesamtkosten (max. 45 Euro) für den erhöhten Verwaltungsaufwand der Kasse rechnen. Dadurch lohnt sich die Einlösung eines Rezepts in einer Apotheke eines EU-Nachbarlandes in der Regel nicht. Bei einer Bestellung über eine europäische Internetapotheke gelten zum Teil jedoch Sonderregelungen und Sonderkonditionen. Einige Anbieter erlassen ihren Kunden beispielsweise die Zuzahlung von fünf bis zehn Euro. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamenten übernehmen die Krankenkassen dagegen in der Regel die Kosten nicht. Hier gibt es Preisunterschiede innerhalb der Europäischen Union, von denen Patientinnen und Patienten profitieren können.

Dagegen dürfen Medikamente aus Nicht-EU-Ländern – zum Beispiel der Türkei oder Thailand – nur in der Menge eingeführt werden, die dem persönlichen Bedarf für die Dauer der Reise entsprechen. Die Krankenkassen übernehmen hierbei grundsätzlich keine Kosten. Zudem ist höchste Vorsicht beim Arzneimittelkauf im außereuropäischen Ausland geboten: Es besteht die Gefahr, dass gefälschte, nicht zugelassene oder falsch dosierte Arzneimittel geliefert werden.

Weiterführende Informationen zu den Detailregelungen gibt es bei den Link öffnet in neuem Fenster“Zoll-Infocenter”:

Kosten und Abrechnung
Eine geplante Behandlung im Ausland wird über das Kostenerstattungsverfahren mit der Kasse abgerechnet. Hierbei müssen Versicherte zunächst für alle Kosten in Vorleistung treten. Erst nach Abschluss der Behandlung und bei Vorlage der Rechnung über die erbrachten Leistungen erstattet die Krankenkasse die Kosten – allerdings nur bis zu dem Betrag, der bei entsprechender Behandlung auch im Inland fällig gewesen wäre. Von ihrem Zuschuss behält die Krankenkasse automatisch einen Anteil an gesetzlichen Zuzahlungen der Patienten – zum Beispiel die Praxisgebühr – und einen zusätzlichen Posten für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein.

- Die Rechnung zur Vorlage bei der Kasse sollte in Deutsch, allenfalls in Englisch abgefasst sein. Ansonsten müssen Patienten für die Übersetzungskosten aufkommen.
- Fällt die Rechnung des behandelnden Arztes im europäischen Nachbarland höher aus als in Deutschland, müssen Patienten die Preisdifferenz selbst tragen.
- In der Rechnung sollten alle Behandlungsposten und Einzelbeträge detailliert aufgeschlüsselt sein.
- Für Reise und Unterkunft übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich keine Kosten.


Tipp: Patienten, die eine kostengünstige Behandlung im Ausland wünschen, sollten bei der Kostenkalkulation bedenken, dass bei der anstehenden Behandlung eventuell mehrere Termine in verschiedenen Zeitabständen vor Ort nötig sind. Dies sollte beim Preisvergleich auf jeden Fall bedacht werden, gegebenenfalls ist dadurch eine Behandlung in Deutschland aufgrund der anfallenden Kosten für die Reise und die Unterkunft günstiger. Eine Behandlung im Ausland kann sich am ehesten für grenznah wohnende Versicherte oder Langzeiturlauber lohnen.

Wenn es Probleme gibt!

- Erster Ansprechpartner ist in jedem Fall die zuständige Krankenkasse.
- Unabhängigen Rat gibt es auch bei den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder den europäischen Verbraucherzentren.

Diese Verbraucherinformation wurde im Rahmen des Projekts Markttransparenz im Gesundheitswesen”, gefördert vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, erstellt.
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