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Silvester: Für Versicherungen ein kostenträchtiger Termin

(lifePR) (Berlin, )
Leider wird wohl auch dieses Silvester nicht jeder Feuerwerkskörper tun, was er soll. Das mag an falscher Handhabung liegen oder daran, dass der Besitzer nicht auf das "BAM"-Prüfzeichen geachtet und ein billiges, illegal eingeführtes Produkt gekauft hat. Feuerwerkskörper unterliegen einer Zulassungspflicht und dürfen nur mit einem BAM-Siegel in den Handel gelangen. Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung gekennzeichneten Böller sind in Feuerklassen eingeteilt: BAM-PI steht für die weniger gefährliche Feuerwerksklasse Eins, weiter geht es mit BAM-PII, jeweils ergänzt durch eine Prüfnummer. "PII"-Knaller dürfen nur zu Silvester von Personen über 18 Jahren gezündet werden.

Bei Verletzungen übernimmt die Krankenkasse die Behandlungskosten, bei Invalidität hilft aber nur eine private Unfallversicherung.

Wenn eine Rakete nicht senkrecht gen Himmel fliegt und einfach nur schön aussieht, sondern in einer Nachbarwohnung landet und dort unschöne Schäden anrichtet, ist die Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. Sollte der nicht zu identifizieren sein, wäre es ein Fall für die Hausratversicherung des Geschädigten. Dasselbe gilt für Gebäudeschäden, für die bei unbekanntem Verursacher die Gebäudeversicherung eintritt. Sollte ein Böller in die eigene Wohnung flüchten, ist die Hausratversicherung für dadurch entstandene Schäden zuständig. Es sei denn, der Verursacher war ein Gast, dessen Haftpflichtversicherung in diesem Fall zahlt.

Fällt ein Böller auf oder in ein Auto, kann die Explosion schlimmstenfalls deutlich größer als geplant ausfallen. Für Schäden am Auto durch Knallkörper zahlt die Teilkasko-, bei mutwilliger Zerstörung durch unbekannte Täter die Vollkaskoversicherung. Bei Beschädigungen am Lack durch glühendes Feuerwerk zahlt keine Versicherung. Hier kann – zumindest theoretisch – vom Verursacher Schadenersatz verlangt werden.

Versicherungen zahlen im Schadensfall nur dann, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und keine vorsätzlichen Handlungen vorliegen. Der Versicherungsschaden muss der zuständigen Versicherung umgehend gemeldet werden.
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