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Universitätsstadt Tübingen

Verbotsverfügung gegen JN-Veranstaltung

(lifePR) (Tübingen, )
Nach Prüfung der Rechtslage hat die Universitätsstadt Tübingen am Montag eine Verbotsverfügung gegen die Demonstration der NPD-Nachwuchsorganisation erlassen.
Damit soll verhindert werden, dass die Neonazis am 21. Juli 2007 in Tübingen demonstrieren. Oberbürgermeister Boris Palmer: „Der braune Spuk hat bei uns nichts zu suchen. In Tübingen haben wir eine lange und gute Tradition der Weltoffenheit und Toleranz. Das soll auch in Zukunft so bleiben.“

Begründet wird die Verfügung unter anderem mit der Lagebeurteilung und Gefahrenprognose der Polizeidirektion Tübingen. Im Übrigen hat die Stadt auch aufgrund des angegebenen Demonstrationsweges erhebliche Sicherheitsbedenken. Die Verwaltung rechnet mit mehr als 5.000 Personen bei den Gegendemonstrationen. Bereits jetzt wurden etliche Versammlungen auf allen Plätzen der Altstadt angezeigt unter dem Motto „Toleranz und Demokratie“. Die Stadtverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Adressatenkreis der linken Szene, gegen die sich die Demonstration richten solle, gerade in Tübingern sehr groß sei, was ein erhöhtes Risiko bedeute. Die Gefahr gehe dabei eindeutig von der JN aus, der es darum gehe, Randale zu machen und Gewalttaten zu provozieren. Zu befürchten sei eine flächenbrandartige Ausbreitung der Unruhen, so die Sorge der Stadt.

Auch sei die Nähe der JN zum nationalsozialistischen Gedankengut bereits durch deren Programm dokumentiert. Die Stadtverwaltung weist auf die Bedeutung des Datums hin, aus der eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung erwachse: Am 21. Juli 1944 wurden Oberst Graf Schenk von Stauffenberg und seine Mitstreiter hingerichtet, die einen Tag zuvor, am 20. Juli 1944, das misslungene Attentat auf Hitler verübt hatten. Die Bindung und Identifikation mit Stauffenberg sei regional im Tübinger Bereich sehr ausgeprägt, da Stauffenberg seine Kindheit und Jugend in Baden-Württemberg verbracht hat. Der Aufzug der JN als Gruppe, die von der Bevölkerung mit Zielen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus assoziiert wird, verletze die dem Grundgesetz zugrunde liegenden und in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen.

Ob die Veranstalter beim Bürgermeisteramt Widerspruch einlegen, bleibt abzuwarten. Sie haben dazu theoretisch einen Monat Zeit. Ob dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte und somit die städtische Verbotsverfügung außer Kraft gesetzt würde, müsste das Verwaltungsgericht Sigmaringen klären.
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