Befürchtungen, dass laufenden Behandlungen abgebrochen werden müssen, sind unbegründet. Selbst im Falle der Schließung der entsprechenden Krankenkasse, ist für die Fortführung aller andauernder Maßnahmen gesorgt. Gegebenenfalls wird die Finanzierung entsprechender Leistungen von anderen Krankenkassen übernommen. In der Regel können selbst bereits bewilligte Behandlungen weiterhin wahrgenommen werden. Lediglich Leistungen, die außerhalb des gesetzlich geregelten Rahmens liegen, können von der neuen Krankenkasse abgelehnt werden, falls sie sich nicht in deren Leistungskatalog befinden.
Über die erfolgte Schließung der Krankenkasse werden Betroffene nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger individuell informiert. Anschließend steht den Kunden die Wahl einer neuen Kasse frei. Der Versicherungsschutz wird in diesem Fall selbst dann rückwirkend bis zum Tage der Schließung der alten Kasse gewährt, wenn der Beitritt bei der neuen Kasse erst nach ein bis zwei Wochen erfolgt. Dennoch ist es empfehlenswert, bereits vor der endgültigen Insolvenz entsprechende Vorsorge (http://www.geld.de/...) zu treffen und sich frühzeitig über das Angebot anderer Krankenversicherer zu informieren.
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