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Private Krankenversicherung bleibt kündbar - Grobe Vertragsverletzung führt zum Austritt

(lifePR) (Leipzig, )
Jeder deutsche Bürger ist mittlerweile dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen und sich entsprechend zu versichern. Die privaten Versicherungen sind dabei meist etwas teurer, bieten dafür jedoch ein breites Angebot und vielseitige Tarife. Grundsätzlich ist es den Kassen dabei nicht erlaubt, einen Versicherten zu kündigen. Das Onlineportal www.geld.de informiert seine Nutzer über etwaige Ausnahmen und Grenzfälle.

In manchen Monaten wird das Geld bei einigen Menschen sehr knapp und nicht immer reicht es dann zur Bezahlung der privaten Krankenversicherung ( http://www.geld.de/... ). Fehlende Zahlungen der Beiträge sind allerdings noch kein Kündigungsgrund und werden von der Krankenkasse meist auch nicht als solcher angesehen.

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs erbrachte nun jedoch, dass es durchaus Ausnahmefälle geben kann. Diese beziehen sich vorrangig auf grobe Vertragsverstöße durch den Versicherten und rechtfertigen dann eine Kündigung des Versicherungsschutzes vonseiten der Versicherung. Die Pflegepflichtversicherung bleibt davon jedoch stets unberührt und kann dem Versicherten nicht gekündigt werden.

Ein Beispiel für eine Situation, die eine außerordentliche Kündigung des Versicherers nach sich ziehen kann, ist zum Beispiel das Einreichen falscher Rechnungen. So wurden in einem Fall des Bundesgerichtshofes von einer Versicherten zahlreiche Rechnungen für Medikamente eingereicht, welche nie bezogen wurden. Die Versicherung zahlte somit einen Betrag von mehreren Tausend Euro aus, welcher nie in Anspruch genommen worden war. Eine derartige unrechtliche Bereicherung gilt als grober Vertragsverstoß und rechtfertigt damit eine außerordentliche Kündigung.

Gleiches gilt auch im Fall von Handgreiflichkeit des Kunden gegen einen Vertreter der Versicherung in jeglicher Situation. Die Pflegeversicherung darf jedoch auch dann nicht gekündigt werden.

Weitere Informationen:
http://blog.geld.de/...

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