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Tourismus-Marketing BAYERISCHER WALD

4,9 % Zwangsabgabe für Künstlersozialkasse trifft alle Gastgeber und Firmen!

(lifePR) (Perlesreut, )
Nach der GEZ-Abzocke steht nun die nächste Abzocke der Wirtschaft bevor. Bei ihrer nächsten Betriebsprüfung werden viele Betriebe große Augen machen: Wir alle müssen auf alle Werbeausgaben (Grafikgestaltung, Internetgestaltung, Fotografen etc.) 4,9% Künstlersozialabgabe bezahlen. Infos dazu: http://www.kskontra.de/ Wie gesagt: Sie, die Auftraggeber müssen diese zusätzlichen Kosten voll an die marode Künstler-Sozialkasse bezahlen - nicht die Werbeunternehmen! Von allen Werbedienstleistungen, die Sie in den letzten Jahren (rückwirkend!) ausgegeben haben kassieren diese Abzocker volle 4,9%, und das kann in den nächsten Jahren sogar noch mehr werden. Je nachdem, wie hoch der Finanzbedarf dieser Bürokraten sein wird. Das ist bereits seit langem Gesetz. Bisher wurde das nur noch nicht so strickt ausgelegt und angewendet. Nun hat sich das geändert.
Der Skandal daran ist, daß nun auch Dienstleister, die ein Gewerbe angemeldet haben hier einbezogen werden, also nicht nur Künstler, die auch Leistungen aus der Künstlersozialkasse beziehen.
Wer Gewerbesteuer bezahlt und nicht in der Künstlersozialkasse versichert ist, kann aber auch kein Künstler sein!
Wir sind gegen die ungerechtfertigte Künstlersozialabgabe auf kreative Leistungen! Machen Sie mit! Wehren Sie sich! Es kann nicht angehen, daß das Tourismusgewerbe und die gesamte Wirtschaft von diesen Abzockern wie eine Melkkuh behandelt werden, die man nach Belieben ausbeuten kann!

Offener Brief zu "Künstlersozialabgabe (KSA) und Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)"

Versenden Sie dieses Schreiben im Ganzen oder in Teilen an Politiker, Medien, Institutionen, … Helfen Sie mit, die ungerechtfertigte Künstlersozialabgabe abzuschaffen.

Sehr geehrte/r (Empfänger/in hier eintragen)

ich schreibe Ihnen aus einem akuten Anlass, der vielen Selbständigen derzeit auf den Nägeln brennt. Möglicherweise werden Sie beim Lesen der ersten Zeilen dieses Schreibens denken „Das betrifft mich nicht. Was geht mich das an?“. Ich bitte Sie dennoch weiter zu lesen. Glauben Sie mir: es betrifft Sie und alle Kunden von Künstlern und Publizisten in Deutschland.

Zunächst möchte ich Ihnen den Begriff Künstler/Publizisten verständlich darlegen. Aus diesem Grund führe ich nachfolgend ein paar Berufe auf, die per Gesetz zu den Künstlern und Publizisten zählen:

Im Bereich Wort (W)
• Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung
• Journalist, Redakteur
• Korrespondent, Texter
• PR-Fachmann
• Übersetzer / Bearbeiter
• wissenschaftlicher Autor
• Sonstige Tätigkeiten im Bereich Wort

Im Bereich Bildende Kunst/Design (BK)
• Fotograf (künstlerischer), Lichtbildner, Fotodesigner
• Grafik-, Mode-, Textil-, Industrie-Designer
• Karikaturist, Trick-, Comiczeichner, Illustrator
• Layouter
• Maler, Zeichner, Grafiker
• Werbefotograf, Stylist, Visagist
• Webdesigner
• Sonstige Tätigkeiten im Bereich Bildende Kunst/Design

Im Bereich Musik (M)
• Disc-Jockeys, Alleinunterhalter
• Instrumentalsolist
• Musiker
• Komponist
• Sänger
• Tanz-, Popmusiker (Instrumentalist)
• Sonstige künstlerisch-technische Mitarbeiter

Im Bereich darstellende Kunst (DK)
• Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner
• Bühnenmaler
• Kameramann
• Quizmaster, Entertainer, Komiker
• Regisseur, Filmemacher, Choreograph
• Schauspieler, Kabarettist
• Sprecher, Synchronsprecher, Moderator, Rezitator
• Unterhaltungskünstler, Artist, Zauberer, Clown
• Sonstige künstlerisch-technische Mitarbeiter

Zu den Künstlern/Publizisten zählen also nicht nur die in den Medien gern genannten Clowns, Musiker und Artisten. Auch Übersetzer, Werbegrafiker und Fotografen sind Künstler/Publizisten – ob sie das wollen oder nicht.

Die Künstlersozialkasse (KSK) versichert selbständige Künstler und Publizisten – wenn diese die Anforderungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfüllen – und trägt gemeinsam mit dem Bund die Hälfte der Sozialabgaben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Versicherten. In der KSK versicherte Künstler/Publizisten bezahlen somit wie Angestellte nur die Hälfte der Abgaben aus eigener Tasche.
Als Künstler/Publizist ist man gemäß KSVG in der KSK pflichtversichert. D.h.: Selbständige Künstler/Publizisten, zu denen z.B. Grafiker/Inhaber von Werbeagenturen, Texter, Übersetzer, Webdesigner, etc. gehören, haben keine Wahlfreiheit bezüglich ihrer Absicherung im Krankheitsfall oder ihre Altersvorsorge(!) Das unglaubliche daran: die meisten Künstler/Publizisten wissen das nicht! Viele zu den Künstlern/Publizisten gehörenden Selbständigen sind sich nicht einmal darüber bewusst, dass sie Künstler sind!
Warum sie das nicht wissen? Das ist einfach: Weil Sie nicht darüber informiert wurden. Seit Sommer 2007 arbeiten die Prüfer der Deutschen Renten Versicherung (DRV) mit der KSK zusammen. Und langsam sickert die Definition des Künstlers/Publizisten auch in den Medien durch. Auch Steuerberater wissen seit spätestens Winter 2007, dass einige ihrer Mandanten Künstler/Publizisten sind und wiederum andere ihrer Mandanten Künstler/Publizisten beauftragen…

Selbstverständlich gibt es auch Künstler, die beim Ergreifen ihrer Tätigkeit z.B. im Arbeitsamt oder während des Studiums mit der KSK in Berührung kommen und deswegen auch von deren Existenz und der damit einhergehenden „Pflichtversicherung“ wissen. Doch viele Selbständige, die nie beim Arbeitsamt waren und/oder ihren derzeit ausgeübten Beruf nicht studiert haben, hatten keine Möglichkeit, sich über die KSK zu informieren. Die meisten angehenden Selbständigen wenden sich an das für sie zuständigen Gewerbeamt und melden dort ein Gewerbe an (z.B. Werbeagentur). Beim Gewerbeamt merkt auch keiner der Mitarbeiter an, dass man als „angemeldete Werbeagentur“ zum Kreise der Künstler/Publizisten gehört und somit Versicherungspflichtig in der KSK ist. Auch liegt im Gewerbeamt kein Info-Blatt zur KSK aus. Man versichert sich deswegen privat und – wenn es das Einkommen zulässt – beginnt auch mit einer privaten Altersvorsorge. So kommt es, das KSK-unwissende Künstler/Publizisten gewerbesteuerzahlende Selbständige sind, wie es auch viele andere in Deutschland gibt: Kaufleute, Landschaftsgärtner, Gastronomen, Inhaber von Fitness-Studios, sonstige Dienstleister, usw. usw. … Und da die meisten Steuerberater bis Winter 2007 ebenfalls nichts von der KSK wussten, konnten auch die Steuerberater ihre Mandanten nicht über deren Zugehörigkeit zum Kreise der Künstler/Publizisten aufklären.

Nun erfahren diese Selbständigen, dass sie lt. Gesetz in der KSK pflichtversichert sind. Demnach müssen sie als Selbständige in das gesetzliche Rentensystem einzahlen und auch Ihre private Krankenversicherung ist in Frage zu stellen, falls sie nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Es handelt sich aber dennoch um Selbständige(!) Manch ein Künstler (der mit einem geringen Einkommen) freut sich gar über diese unerwartete Neuigkeit. Er rechnet sich aus, dass er bei seinem aktuellen Einkommen günstiger über die KSK abgesichert wäre, da er nur die Hälfte der Beiträge zu erbringen hätte. Es stört diesen Selbständigen nicht, dass er eigentlich ein Selbständiger zweiter Klasse ist und keine Wahlfreiheit hat. Er sieht nur seinen Vorteil und greift zu. Wer kann es ihm auch verübeln.

Um die realen Auswirkungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG), der Künstlersozialkasse (KSK) und der Künstlersozialabgabe (KSA) verständlich darzulegen, möchten wir Ihnen nachfolgend eine Situation darstellen, wie sie in Auszügen so oder so ähnlich tagtäglich in Deutschland vorzufinden ist:

Unser selbständiger Künstler, nennen wir ihn Jens Maier, ist ein noch wenig erfolgreicher Webdesigner, da er erst kürzlich seine Selbständigkeit gestartet hat. Zuvor war Jens Maier bei einer Werbeagentur angestellt. Diese hat ihm jedoch wegen schlechter Auftragslage gekündigt, weswegen Jens Maier sich entschlossen hat, sich selbständig zu machen. Von einem befreundeten Maler und Bildhauer hat Jens erfahren, dass er sich als Künstler über die Künstlersozialversicherung Renten- und Krankenversichert hat. Jens erkundigt sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) über die Versicherungsmöglichkeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und erfährt, dass auch Grafiker und Webdesigner zu den Künstlern nach dem KSVG zählen. Das freut Jens sehr und deswegen fordert er sofort bei der KSK einen „Bogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG“ an. Jens Maier verspricht sich durch die Versicherung über die KSK eine Ersparnis von EUR 100,- im Monat, da die KSK wie bei einem Angestellten die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung trägt. Er füllt den Bogen aus und sendet diesen schnell an die KSK.
Dass sein ebenfalls selbständiger Freund Alex Müller es ihm nicht gleich tut, kann er verstehen. Alex Müller ist Inhaber einer erfolgreichen Werbeagentur. Er beschäftigt eine fest angestellte Grafikerin und einen Auszubildenden. Die KSK ist für ihn keine gute Alternative, da er bei seinem Einkommen privat günstiger abgesichert ist. Deswegen hofft Alex Müller, dass die KSK ihm den „Bogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG“ niemals zusendet.

Die Wochen vergehen und Jens Maier hat fast schon vergessen, dass er sich um eine Aufnahme bei der KSK bemüht hat. Eines Morgens erhält er ein Schreiben von der KSK. Er öffnet es und kann seinen Augen nicht trauen: die KSK ist der Ansicht, dass seine Webdesigner-Tätigkeit nicht künstlerisch genug ist und er somit nicht über die KSK versichert werden kann.
Jens Maier ist betrübt. Eine Einsparung von EUR 100,- im Monat wäre in seiner wirtschaftlichen Situation ein Lichtblick gewesen. Er geht zu seinem Freund Alex Müller, um ihn um eine freiberufliche Tätigkeit in dessen Agentur zu bitten. Jens Maier würde gerne als Selbständiger Webdesigner Internetseiten für die Kunden von Alex Müller erstellen. Als Jens Maier zu Alex Müller ins Büro geführt wird, ist dieser gerade mit einem Schreiben der KSK beschäftigt. Alex Müller hat eben erfahren, dass er nach dem KSVG pflichtversichert ist. Alex Müller muss seine private Krankenversicherung und auch seine private Altersvorsorge kündigen, da er zukünftig wie ein Angestellter seinen 50%igen Anteil an die AOK und die DRV bezahlen muss und somit kein zusätzliches Geld in seine private Altersvorsorge investieren kann. Alex Müller ist sauer, denn er kann die Zahlungen für seine private Altersvorsorge nicht pausieren. Die Versicherungsbedingungen sehen das nicht vor. Er muss seine Versicherung 25 Jahre früher als vorgesehen kündigen. Das schlägt sich deutlich auf den Rückkaufswert nieder. Er erhält gerade mal 8% der bisher gezahlten Beiträge zurück.

Dennoch ist Alex Müller bereit Jens Maier zu helfen. Schließlich laufen die Geschäfte gut und immer mehr Kunden fragen nach Internetseiten. Also vereinbaren Alex und Jens eine Pauschale von EUR 2.000,00 für die Erstellung einer kleinen Internetseite für einen Kunden, der XYZ GmbH, von Alex Müllers Agentur.
Zwei Wochen später ist das Projekt beendet. Da sich Alex Müller bei der Erstellung des Angebotes für die durch Jens Maier erstellte Internetseite verkalkuliert hat, beschließen Alex und Jens, dass Jens EUR 2.500,00 statt wie vereinbart EUR 2.000,- für seine Arbeit erhält. Die EUR 2.500,- entsprechen exakt der Angebotssumme, die Alex Müller seinem Kunden genannt hat. D.h. Alex Müller verdient an dem Auftrag keinen Cent. Er reicht das Geld einfach an Jens Maier durch. Ein Gefallen für einen Not leidenden Freund.

Drei Wochen später erhält Alex Müller von seinem Kunde, der XYZ GmbH, einen Anruf. Der Geschäftsführer sagt, er habe von der KSK ein Schreiben erhalten, wonach er für Künstler und Publizisten die Künstlersozialabgabe bezahlen soll. Die XYZ GmbH soll 5 Jahre rückwirkend für alle Leistungen der Werbeagentur von Alex Müller ca. 5,1% auf die in Rechnung gestellten Nettoentgelte bezahlen. Der Geschäftsführer ist außer sich vor Wut und wirft Alex Müller vor, dass dieser die XYZ GmbH nicht über diese Folgekosten informiert hat. Alex Müller sagt, dass er das nicht wusste und erst kürzlich davon erfahren habe, dass es eine Einrichtung wie die KSK überhaupt gibt.
Der Geschäftsführer der XYZ GmbH ist erstaunt darüber, will aber mit der Abgabepflicht nichts zu tun haben. Er fordert Alex Müller auf, die ihm nachträglich entstandenen Kosten bei zukünftigen Projekten unentgeltlich „abzuarbeiten“. Auch müsse Alex Müller die Rechtsform seiner Werbeagentur ändern. Er solle zukünftig als GmbH firmieren, also als juristische Person. Andernfalls würde sich die XYZ GmbH eine andere Agentur suchen müssen. So die Vorgabe vom Mutterkonzern in den USA. Der Mutterkonzern möchte keine unnötigen Abgaben verwalten oder leisten müssen.

Alex Müller ist zunächst fassungslos. Er muss handeln. Schnell. Zunächst versucht er Licht ins Dunkle zu bringen. Er informiert sich über das Finanzierungsmodell der KSK und erfährt, dass Künstler deswegen nur 50% der gesetzlichen Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlen, weil die restlichen 50% der Bund (20%) und die Künstlersozialkasse (30%) tragen. Und da der Anteil der Künstlersozialkasse der Künstlersozialabgabe (KSA) entspricht, muss von den Verwertern/Auftraggebern die Abgabe an die KSK bezahlt werden. Alex Müller liest weiter und stutzt: Die Abgabe ist von den Verwertern auch zu zahlen, wenn die Künstler gar nicht in der KSK versichert sind. Das würde bedeutet, dass er ebenfalls die Abgabe zahlen muss. Und zwar für alle selbständig tätigen Grafiker und Web-Designer die er beschäftigt. Auch für Jens Maier? Das kann doch nicht wahr sein! Jens Maier wollte sich über die KSK versichern und wurde abgelehnt!

Er geht dieser Frage als erstes nach. Schließlich handelt es sich hierbei um eine Paradoxon im ohnehin nicht nachvollziehbaren System. Er fragt hierzu bei der KSK nach. Die Antwort von der KSK ist kurz und erstaunlich: Ja, Alex Müller muss als Verwerter die Künstlersozialabgabe auch für Leistungen von Jens Maier bezahlen. Auch wenn dieser nicht in der KSK versichert ist. Andernfalls wären die in der KSK versicherten Künstler gegenüber Nicht-Versicherten – wie Jens Maier – im Nachteil, da Auftraggeber/Verwerter eher die „Jens Maiers“ beauftragen würden, um sich die Künstlersozialabgabe zu sparen. Alex Müller ist fassungslos. Diese Argumentation schießt den Vogel ab. Auch ist Alex Müller fassungslos, weil er die Abgabe für Jens Maier bezahlen muss, obwohl sein Kunde, die XYZ GmbH, die Abgabe bereits auf die Rechnung von Alex Müller leisten musste. Es wird also doppelt kassiert für die gleiche Leistung. Ein Unding, denkt sich Alex Müller. Und wie er das gerade denkt fällt ihm auf, dass er sogar ein Wirtschaftliches Minus bei dem Auftrag der XYZ GmbH erwirtschaftet hat: er hat die EUR 2.500,- die er eingenommen hat direkt an seinen Freund Jens Maier durchgereicht. Die Abgabe in Höhe von 5,1% muss er aber noch on Top bezahlen. D.h.: Alex Müller macht ein Minus in Höhe der Künstlersozialabgabe von EUR 127,50.

Da Alex Müller jedoch keine weiteren Schwierigkeiten mit seinen Kunden haben möchte und auch Angst davor hat, einen Kunden wegen der Künstlersozialabgabe zu verlieren, entschließt sich Alex Müller seine Personengesellschaft in eine GmbH zu überführen. Jetzt muss zwar er die Abgabe in Höhe von 5,1% auf sein Gehalt und seinen Gewinn abführen, dafür bleiben aber seine Kunden von dieser unsinnigen Abgabe verschont und er kann wieder ruhig schlafen. Die Existenzängste hatten Alex in letzter Zeit den erholsamen Schlaf verwehrt. Nach Gründung der GmbH beschließt Alex Müller seinen Freund Jens Maier in seiner Werbeagentur einzustellen. Da Jens ohnehin hin und wieder die Internetseiten für die Kunden von Alex erstellt und finanziell weiterhin mehr schlecht als recht über die Runden kommt, scheint das eine gute Idee zu sein. Dadurch spart sich Alex zwar die Künstlersozialabgabe für Jens, er hat aber dennoch höhere Kosten, als wenn er Jens nur auftragsbezogen beschäftigen würde. Alex macht das aber gerne, da Jens auch mittlerweile als Grafiker ganz gute Arbeit leistet und Alex dadurch entlastet. Das führt dazu, dass Alex nun endlich vor 20 Uhr aus der Agentur kommt. Seine Frau freut das besonders, denn schließlich erwarten die beiden ihr erstes Kind. Und nachdem Alex bei der KSK pflichtversichert ist, kann nun auch die Familie über die KSK versichert werden. Zum ersten Mal scheint sich die KSK für Alex einigermaßen zu rechnen. Sie ist zwar noch immer teurer als seine vorherige private Absicherung, jedoch sind nun die Mehrkosten nicht mehr so immens. Alex verkneift sich jedoch an diesem Punkt, seinen Gedanken freien Lauf zu lassen. Ansonsten müsste er daran denken, dass er gezwungen ist als Selbständiger „Künstler wider Willen“ in das marode Rentensystem zu zahlen, während seine ebenfalls selbständigen Freunde – Anwälte, Kaufleute und Möbelimporteure – ihre private Altersvorsorge selbst bestimmen dürfen…

Drei Monate später – Alex und seine Frau haben kürzlich Nachwuchs bekommen – findet bei Alex die Lohnsteuerprüfung durch die DRV statt. Neu ist, dass die DRV nun auch die Richtigkeit der Künstlersozialabgabe (KSA) für die KSK prüft. Da Alex jedoch eine GmbH hat, ist die KSA-Prüfung problemlos. Er muss die Abgabe auf sein Gehalt bezahlen. Und da er als Geschäftsführer angestellter seine GmbH ist, findet die Prüferin der DRV alle notwendigen Daten bei den Lohnunterlagen. Doch die Prüferin findet noch mehr: Alex beschäftigt seit kurzem zwei Mitarbeiter in Vollzeit. Bei der letzten Prüfung war es nur eine Mitarbeiterin. Alex sieht darin kein Problem. Er irrt. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) schreibt vor, dass Künstler, die mehr als einen Vollzeit-Festangestellten beschäftigen nicht über die KSK versichert werden können, da sie eine starke Arbeitgeberposition einnehmen und somit nicht der schützenden Hand des Staates und sozialen Sicherungssystems Deutschlands bedürfen. Alex ist wie vor den Kopf gestoßen.

Drei Wochen später erhält Alex ein Schreiben von der KSK. Eine Kündigung. Alex muss sich nun wieder privat versichern. Und da er nun ein paar Jahre älter als beim ersten privaten Absichern ist, kostet ihn das monatlich EUR 120,00 mehr als früher. Hinzu kommt die Absicherung für Frau und Kind. Alex Müller schüttelt den Kopf und fragt sich, was passiert, wenn er z.B. in einem Jahr einen seiner zwei Mitarbeiter entlassen muss. Ist er dann wieder Pflichtversichert in der KSK? Oder soll er Jens Maier besser gleich kündigen und ihn bei Bedarf als selbständigen, freiberuflichen Webdesigner beauftragen?

KSK-Fakten:

• Nicht jeder, der per Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als Künstler gilt, wird von der Künstlersozialkasse (KSK) als Künstler anerkannt.

• Im Gegenzug gibt es viele „Künstler-wider-Willen“, die die KSK bisher nicht kannten, aber laut Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sozialversicherungspflichtig sind – obwohl sie selbständig, privatversichert und Gewerbesteuerpflichtig sind.

• Zur Finanzierung der Künstlersozialkasse wird von der KSK die Künstlersozialabgabe (KSA) per Erhebungsbogen von allen Verwertern künstlerischer/publizistischer Leistungen erhoben.
Kurz: Wenn Sie z.B. als Kunde einer Werbe- oder PR-Agentur Werbung für Ihr eigenes Unternehmen betreiben, dann müssen Sie eine Abgabe in Höhe von 5,1% (Jahr 2007) auf die an die Werbeagentur (oder andere zur Berufsgruppe der Künstler/Publizisten zählenden Unternehmen) gezahlten Netto-Entgelte an die KSK abführen.

• WICHTIG: Es ist unerheblich, ob der Künstler/Publizist, der beauftragt wird, selbst in der KSK versichert ist oder nicht. Die Abgabe muss dennoch auf seine Leistung erbracht werden! Wenn also der Künstler von der KSK abgelehnt wurde (weil er nicht als Künstler anerkannt wurde) muss vom Verwerter dennoch die KSA auf seine Leistungen bezahlt werden!
Auch ist es unerheblich, ob der Künstler/Publizist gewerbesteuerpflichtig ist und somit bereits höhere Belastungen als freiberuflich tätige Künstler/Publizisten erfährt.

• Das besagt ein Gesetz, das bereits seit 1983 existiert, jedoch kaum jemandem bekannt ist. Selbst Steuerberater und Rechtsanwälte sind zum Thema KSK überfragt. Erst seit Mitte 2007 das Gesetz reformiert wurde und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit ihren 3.600 Prüfern die KSK beim Erheben der Abgabe unterstützt, erfahren mehr und mehr Betroffene von diesem über 25 Jahre alten Gesetz.

• Doch nicht genug! Die KSK unterscheidet bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe nach der Rechtsform der Künstler/Publizisten:
o Bei Personengesellschaften (z.B. GbR) muss die Abgabe von den Kunden der Künstler/Publizisten erbracht werden.
o Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) fällt die Abgabe auf die Bezüge des geschäftsführenden Gesellschafters an!

• Diese Ungleichbehandlung führt in erster Linie dazu, dass Kunden von z.B. Personengesellschaft-Werbeagenturen zu einer Kapitalgesellschaft-Werbeagentur zu wechseln drohen, da sie:
o zum Einen die sehr zeitraubende, bürokratische Aufzeichnungspflicht der zu leistenden Abgaben nicht verwalten wollen
o und zum Anderen natürlich die Abgabe nicht bezahlen möchten!

• Das führt im Moment dazu, dass die Situation zwischen Dienstleistern und Kunden sehr angespannt ist, da die Kunden die Schuld bei den Künstlern/Publizisten suchen und fragen, warum sie nicht von Anbeginn der Geschäftsbeziehung über die zu leistende Abgabe informiert wurden. Die Dienstleister erwidern, dass sie selbst nichts über die KSK und KSA wussten, weswegen sie auch nicht informieren konnten.

• Da die Künstlersozialabgabe (KSA) per Gesetz 5 Jahre rückwirkend erhoben wird, verlangen viele Kunden von ihren Dienstleistern, dass diese die Aufzeichnungspflicht rückwirkend für sie erbringen und die Höhe der zu leistenden Abgabe bei den kommenden Projekten unentgeltlich abarbeiten. Wenn die Agenturen sich weigern, da sie per Gesetz nicht dazu verpflichtet sind, die Aufzeichnungspflicht des Kunden zu übernehmen oder die Kosten der Abgabe direkt oder indirekt zu tragen, ist ein Abwandern der Kunden zu Kapitalgesellschaften kaum vermeidbar. Schließlich interessieren sich die Kunden nicht für das Warum, sondern nur für Lösungen und Alternativen.
Zeitgleich buhlen bereits heute einzelne Künstler- und Publizisten-GmbHs mit Texten wie "Bei uns bezahlen Sie keine Künstlersozialabgabe!" um die Gunst der genervten Kunden der Personengesellschaften.

• Das geltende Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist:
o unsolidarisch, da alle Berufsgruppen, die als Künstler und Publizisten eingestuft werden, von der Künstlersozialabgabe betroffen sind, auch wenn sie nicht in der KSK versichert sind
o wettbewerbsverzerrend, weil Personengesellschaften – mit Blick auf das Kundenverhältnis – schlechter gestellt sind, als Kapitalgesellschaften

• Neben der vorherrschenden unsolidarischen und wettbewerbsverzerrenden Situation, ist das KSVG auch inhaltlich von den Betroffenen Gruppen kaum nachvollziehbar. Das Gesetz ist sehr schwammig formuliert und gibt viel Raum für Interpretation. So z.B. im Falle der Abgabepflicht auf Nebenkosten. Lt. Gesetz müssen die Verwerter die KSA auch auf alle Nebenleistungen bezahlen, die der Künstler/Publizist zur Erbringung seiner Leistung in Rechnung stellt. Diese Leistungen sind jedoch nicht künstlerisch/publizistisch!

• Wenn der Künstler für den Kunden (z.B. ein Bauträger) eine Broschüre oder ein Plakat gestaltet und diese auch in einer Druckerei drucken lässt (Auflagendruck), dann entstehen Nebenkosten, auf die lt. KSK Informationsschrift Nr.1, Punkt 3 die KSA zu leisten ist.:

• ... Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen ... Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z.B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z.B. für Material, Entwicklung und nichtkünstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.

• Das würde bedeuten, dass ein Kunde, der Anzeigenschaltungen (z.B. Stelleanzeigen in der lokalen Tageszeitung) von seiner Werbeagentur vornehmen lässt und die Werbeagentur die Gestaltung UND die Schaltungskosten an den Kunden weiterberechnet, der Kunde die KSA dann auf die Gesamtsumme zu leisten hat!
Steuerberater berichten schon heute, dass die Prüfung der KSA durch die DRV wie folgt von Statten geht: Der DRV-Prüfer lässt sich das „Kontenblatt 4600 - Werbekosten“ des zu prüfenden Verwerters zeigen und bittet auch um alle Rechnungen, die auf dieses Konto gebucht wurden. Daraufhin wird die Summe aller Rechnungen von Künstlern/Publizisten gebildet und darauf ist laut DRV die KSA zu leisten. Auch wenn also Künstler/Publizisten in ihren Rechnungen Fremdleistungen wie z.B. Anzeigen-Schaltungskosten separat aufführen, ist für diese dennoch die KSA zu leisten!

• Hätten die „Künstler/Publizisten-wider-Willen“ gewusst, dass von ihren Kunden die KSA auf die gesamte Netto-Rechnungssumme zu leisten ist (obwohl sie selbst nicht über die KSK versichert sind), hätten sie natürlich auch in der Vergangenheit Fremdkosten mit separater Rechnung an die Kunden berechnet, so dass jetzt für Fremdleistungen nicht ebenfalls die Künstlersozialabgabe zu leisten wäre. Da es jedoch nachträglich nicht möglich ist, Rechnungen zu splitten UND die Prüfer der DRV sich nur für die Gesamtsummen der künstlerischen Leistungen interessieren, sind unnötige Spannungen zwischen Dienstleistern (Künstlern/Publizisten-wider-Willen) und Verwertern (Kunden der Künstler/Publizisten-wider-Willen) unumgänglich!

• Das wird dazu führen, dass Kunden Druckaufträge und andere Fremdleistungen zukünftig direkt in Auftrag geben werden, um die Abgabe zu sparen. Dadurch entgehen den Agenturen Umsätze und Gewinnmarschen und dem Staat die auf die Gewinnmarschen entfallenden Steuereinnahmen!

Es muss hier eine schnelle Lösung gefunden werden, BEVOR viele kleine künstlerisch/publizistisch tätige Unternehmen, die sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft nicht wünschen oder leisten können, die Existenzgrundlage – die Kunden – genommen wird.

Aus diesem Grund wurde Mitte November 2007 das Portal KSKontra.de (www.kskontra.de) gestartet. Hier erhalten Betroffene Informationen zur KSK und KSA und können sich an Dialogen beteiligen. Auch wird hier die Möglichkeit geboten, sich an der Vorbereitung einer Petition zu beteiligen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen unsere Situation und unsere Sorgen verständlich machen und bitte Sie um Ihre Mithilfe. Helfen Sie uns dabei, das KSVG zu ändern!

In erster Linie wäre uns bereits geholfen, wenn die Abgabe nicht 5 Jahre rückwirkend erhoben würde, da der Mehrzahl der Betroffenen Künstler/Publizisten und Verwerter die Existenz des KSVG nicht bewusst war und deswegen die in der Vergangenheit geschriebenen Rechnungen zu überhöhten Abgabeforderungen seitens der KSK führen, da Künstler/Publizisten nicht wussten, dass auch Fremdleistungen wie Anzeigenschaltungen zur Abgabe führen, wenn diese in der gleichen Rechnung aufgeführt sind wie die Anzeigengestaltung selbst.
Auch ist der Verwaltungsaufwand zur rückwirkenden Erhebung der KSA immens. Bei einer Agentur mit EUR 100.000,- jährlichem Umsatz müssen zwischen ca. 1.000 und 2.000 Rechnungen aus der Buchhaltung recherchiert werden und anschließend die Abgaben für die Kunden ermittelt werden. Dieser Aufwand wird mindestens 4-Mann-Wochen in Anspruch nehmen. Zeit, die Selbständige mit einer 70-Stunden-Woche nicht haben.

Unseres Erachtens hätte die KSK gemeinsam mit der DRV zunächst die nun vorhandene Man-Power dazu nutzen sollen, die betroffenen Branchen und Unternehmen über das existierende, jedoch unbekannte Gesetz aufzuklären, anstatt mit der Androhung von Bußgeldern in Höhe von EUR 50.000,- durch die Lande zu ziehen und Existenzängste zu verbreiten. Auch wenn gerne von Politik, DRV und KSK behauptet wird, man hätte umfassend über die zu leistende Künstlersozialabgabe informiert: Das Gegenteil ist leider der Fall.

Für die Zukunft wünschen wir uns, dass nur diejenigen, die von der KSK eine Leistung beziehen können, die KSA zu leisten haben. Hier wäre es sicherlich von Vorteil, wenn die KSA von den Künstlern zukünftig in den Rechnungen ausgewiesen würde und die Künstler die Abgabe zu verwalten hätten, so dass keine Wettbewerbsvorteile bei NICHT-KSK-Versicherten zu befürchten wären, deren Kunden von der Verwaltung der Abgabe entbunden wären.

Auch sollte der Kreis der „schutzbedürftigen“ Künstler/Publizisten überdacht werden: Inhaber von Werbeagenturen, Werbefotografen, Web-Designer, (…) sind meines Erachtens Selbständige, die sich ihrer Risiken bewusst sind. Sie gehen langfristige Miet-/Pachtverträge ein, nehmen Kredite auf um notwendige Hard-, Software und Equipment zu erwerben, gehen Leasingverträge für Geschäftsautos ein, … Wenn also ein Selbständiger Risiken mit Dauerbelastung bewusst eingehen kann, darf und muss, sollte er nicht als „Sozial-Schutzbedürftiger“ in die gesetzlichen Sicherungssysteme zwangsintegriert werden.
Von den Befürwortern des KSVG wird gerne behauptet, dass ein Künstler im Durchschnitt ca. EUR 10.000,- im Jahr verdient. Woher stammt diese Zahl? Mir sind keine Werbeagenturen, Werbefotografen und Web-Designer bekannt, die sich mit EUR 10.000,-/Jahr zufrieden geben würden. Lieber wären die mir bekannten, zu den Künstler/Publizisten zählenden Selbständigen angestellt, statt mit EUR 10.000,-/Jahr den Überlebenskampf zu bestreiten. Es kann sich bei diesem Durchschnittswert demnach nur um „echte“ Künstler handeln. Künstler, für die es keine alternative Festanstellung gibt. Mir sind keine angestellten Bildhauer, Aktions-Künstler, Expressionistische Maler, Sänger, Zauberer, Clowns, Jongleure, etc. bekannt. Diese „echten“ Künstler haben demnach keine andere Wahl, als eben selbständig zu sein. Und davor ziehe ich persönlich den Hut.
Dass aber diese „echten“ Künstler mit Werbegrafikern, Werbefotografen, Textern, etc. in einen Topf geworfen werden ist nicht nur für mich nicht nachvollziehbar. Diese Gleichbehandlung „echter“ Künstler und Kreativer kann nur mit dem Finanzierungsmodell der KSK in Zusammenhang gebracht werden. Eine andere Erklärung will sich mir nicht eröffnen. Der Umsatz der Werbebranche liegt mit Sicherheit um ein vielfaches über dem Umsatz, den Clowns, Artisten, Zauberkünstler, etc. deutschlandweit generieren. Also möchte die KSK nur ungern auf die beste Kuh im Stall verzichten. Die Kuh wird hierzu nicht befragt. Und das führt im Augenblick dazu, dass die Milch zunehmend einen sauren Beigeschmack erhält – metaphorisch gesprochen.

Selbstverständlich gibt es auch andere große Verwerter in der Kunst- und Kulturlandschaft Deutschlands. Museen und Theater müssen ebenfalls die Künstlersozialabgabe leisten. Doch da Museen und Theater meist kommunale bzw. stattliche Einrichtungen sind und diese ohnehin auf direkte (staatliche und private Förderer) und indirekte (Steuergelder) Subventionen angewiesen sind, ist die von Museen und Theatern zu leistende Künstlersozialabgabe nicht mit der von der Wirtschaft zu leistenden Abgabe gleichzusetzen.

An dieser Stelle ist meines Erachtens die folgende Frage berechtigt: „Warum genießen nur die Künstler solch einen Sonderstatus? Was ist mit der selbständigen Hebamme, der selbständigen Schneiderin, der selbständigen Putzfrau, die mit ihren geringen Einkommen ebenfalls kaum über die Runden kommen?“ Aber das führt an dieser Stelle zu weit…


Mit freundlichen Grüßen

(Absender hier eintragen)


P.S.
Wenn auch Sie der Meinung sind, dass die ungerechtfertigte Künstlersozialabgabe abgeschafft werden muss: www.kskontra.de MACHEN SIE MIT!
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