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Rechtstipps für eine gute Nachbarschaft

(lifePR) (Köln, )
Wer ein Haus kauft, kauft die Nachbarn mit. Wer Glück hat, bekommt damit ein paar neue Freunde gratis. Doch die Realität in Deutschlands Gärten sieht oft anders aus: Schon ein kleiner Disput über einen wuchernden Baum, einen bellenden Hund oder einen qualmenden Grill kann in einem ausgewachsenen Nachbarschaftsstreit enden. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Peter Sales Wagner aus Overath weiß, wie Sie dem rechtlichen Zank am Zaun aus dem Weg gehen.

Wuchergewächs und Schattenplage - wenn die Bepflanzung ausufert

Stefan Raabs berühmt-berüchtigter Knallerbsenstrauch hat es bewiesen: Ein blühender Garten ist ein häufiger Grund für Streit am Zaun. Dabei sind die Grenzen klar definiert. "Ragen Äste oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze, kann der Nachbar die Beseitigung verlangen", erklärt Rechtsanwalt Peter Sales Wagner. Und nicht nur das: Beschädigt das ausufernde Gewächs etwas am Nachbargarten, muss der Hobby-Gärtner mitunter sogar Schadenersatz leisten. Neben wucherndem Grün haben auch hohe Bäume und Sträucher, die dem Grundstück nebenan das Licht nehmen, die nachbarschaftliche Idylle schon oft getrübt. "Der schattengeplagte Nachbar hat hier jedoch keine rechtliche Handhabe und kann nicht darauf bestehen, dass der Baum gekürzt oder gar gefällt wird." Da hilft nur gutes Zureden.

Das ist die Höhe! - Bei der Gartenbegrenzung gibt es einiges zu beachten

Ordnung muss sein. Deshalb gehören Gartenzaun, Hecken oder Mauern am Grundstücksrand zum Eigenheim dazu. Doch hier gibt es einiges zu beachten. "Der Sichtschutz zum Nachbarn sollte zum Beispiel ortsüblich sein, sich also im Aussehen und in der Höhe an den Zäunen und Mauern in der Nachbarschaft orientieren", so der Rechtsexperte. Außerdem ist selbstverständlich das Baurecht zu beachten. Was viele nicht wissen: "Auch wenn sich nur eine Seite des nachbarlichen Gartens eine Begrenzung wünscht, müssen dennoch beide für Errichtung und Pflege zahlen, wenn die Gartenbegrenzung auf der gemeinsamen Grenze steht oder diese schneidet." Berlin ist die ungewöhnliche Ausnahme: Dort ist jeweils der Nachbar auf der rechten Seite für Zaun, Hecke und Co. zuständig.

Schall und Rauch - wenn Geräusch und Geruch lästig werden

Ein mitteilungsfreudiger Hund, ein eifriger Grillmeister, ein modernder Komposthaufen. Ab wann gelten Lärm und Geruch eigentlich als Belästigung? "Die Regelungen sind regional verschieden. Nicht in jedem Bundesland gibt es zum Beispiel eine gesetzliche Mittagsruhe. Nachts sind störende Geräusche aber so weit wie möglich zu vermeiden beziehungsweise einzuschränken", betont der ROLAND-Partneranwalt. Allerdings müssen spielende Kinder oder schreiende Babys eher geduldet werden als zum Beispiel Hundegebell oder laute Musik. Auch bei Gerüchen ist Rücksicht angesagt. "Grillen im eigenen Garten ist zwar prinzipiell erlaubt, dabei darf der Rauch aber nicht ins Nachbarhaus ziehen." Gerade Grillfans, die ihr Umfeld allzu regelmäßig zuqualmen, können sich Probleme einhandeln. Und auch andere Geruchsquellen sind schon oft zum nachbarschaftlichen Streitpunkt geworden. So sollten zum Beispiel Komposthaufen nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen. "Das bestätigt auch die Rechtsprechung", so Rechtsanwalt Wagner.

Streuen, räumen, pflegen - wer ist wofür zuständig?

Herbst und Winter stehen vor der Tür - und mit ihnen auch Laubberge, Eis und Schnee. Doch wer muss sich eigentlich darum kümmern, dass Gehwege und Einfahrten nicht zur Stolperfalle für Fußgänger werden? "In der örtlichen Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ist geregelt, bis wohin der Grundstückseigentümer den Weg vor seinem Haus räumen, streuen oder von Laub befreien muss." Bei gemeinsam genutzten Flächen wird es da schon etwas komplizierter. "Wer sich eine Auffahrt oder einen Durchfahrtsweg mit dem Nachbarn teilt, sollte sich mit diesem auf bestimmte Regularien einigen. Denn rechtlich gesehen sind beide Eigentümer für die Pflege und Sicherung zuständig", erklärt der Anwalt. Rutscht ein Fußgänger vor der Haustür aus, weil Laub, Schnee oder Eis nicht ordnungsgemäß beiseite geräumt wurden, müssen im Fall der Fälle beide Parteien haften.

Da nachbarrechtliche Regelungen je nach Bundesland - und teils sogar je nach Gemeinde - stark variieren, sollte man sich vor dem Umzug gut informieren. Und bevor es zum Zank am Zaun kommt: Ein Gespräch bei einer Tasse Kaffee hat schon so manches Problem aus der Welt geschafft.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/...

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Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit Brutto- beitragseinnahmen in Höhe von 384,3 Millionen Euro im Jahr 2013 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen Produkte sowohl für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediations-Verfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.

ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutzfall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon von einem unabhängigen Anwalt einholen - noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk von 2.500 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung unverbindlich eine geeignete Kanzlei.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Prozessfinanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.415 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 403,1 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 45,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2013).

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