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Maibäume klauen und Liebesbirken aufstellen: Rechtstipps zum Brauchtum rund um den 1. Mai

(lifePR) (Köln, )
Zum 1. Mai gibt es in den Regionen Deutschlands verschiedene Traditionen rund um den Maibaum. Von gestohlenen Maibäumen, aufgestellten Liebesbirken bis hin zu privaten Maifeuern und "Frauenversteigerungen": Ob die Bräuche mit Recht und Gesetz vereinbar sind, erklärt ROLAND-Partneranwältin Ira Paschedag von der Kanzlei Hast, Maus, von Radetzky in Hamm.

Maibaum gestohlen: Kann das Brauchtum Ärger mit der Polizei bringen?

Vor allem in den südlichen Gegenden Deutschlands gehört es zur Kultur, oft im Rahmen eines Volksfestes, am 1. Mai einen Maibaum auf einem zentralen Platz aufzustellen. Zwischen den Gemeinden ist es zum Volkssport geworden, den Maibaum der Nachbargemeinde heimlich zu stibitzen, um anschließend eine Auslöse mit Bier und Brotzeit zu erhalten. Hierzu gibt es traditionelle Regeln für die Maibaumdiebe. Aber auch bei Einhalten dieser Regeln bewegt sich das gesamte Unterfangen in einem juristischen Graubereich: "Bei dem Maibaum der Nachbargemeinde handelt es sich um einen fremden Gegenstand. In der Regel besteht jedoch nicht die Absicht, den Maibaum dauerhaft zu stehlen. Das Brauchtum sieht vor, den Baum an die "Bestohlenen" zurückzugeben, daher führt dieser Spaß des Maibaumklaus nur selten zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen", erläutert Rechtsanwältin Ira Paschedag. Die Streiche am 1. Mai können aber auch ernsthafte Folgen nach sich ziehen: So stürzte eine angesägte Birke durch eine starke Windböe auf ein nagelneues Auto, das in der Nähe parkte. In diesem Fall kam es nur zu einem Sachschaden. Kommen Personen zu Schaden, kann dies aber auch schnell zu einer Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe führen.

Liebesbirken aufstellen: Begeht man dabei Hausfriedensbruch?

Anstatt großer Bäume ist es anderenorts Tradition, kleine Birken unter anderem mit bunten Kreppbändern zu schmücken und diese in der Nacht zum 1. Mai seiner Liebsten unter das Fenster zu stellen. Auch dieser Brauch kann mit Komplikationen verlaufen, so die ROLAND-Partneranwältin: "Schon beim unerlaubten Betreten des fremden Grundstückes kann von

Hausfriedensbruch gesprochen werden. Darüber hinaus sollten die verliebten Aufsteller der Bäume darauf achten, dass sie die Hausfassade bei der Befestigung des Maibaums nicht beschädigen." Zudem kann in regnerischen Nächten die bunte Farbe aus den Kreppbändern herauswaschen und Spuren auf der Hauswand hinterlassen, die sich nicht mehr entfernen lassen. "Schäden an der Hauswand muss der verliebte Verursacher finanziell entschädigen", erklärt die Rechtsanwältin. Der nette Brauch kann daher ein teures Ende haben.

Private Maifeuer: Wer muss für Schäden und Verletzungen aufkommen?

In Anlehnung an die Walpurgisnacht, ursprünglich der Gedenktag der Heiligen Walburga, werden vielerorts in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai Feste mit einem Maifeuer begangen. Dieser Brauch wird vorwiegend in den östlichen Regionen Deutschlands auch in privaten Gärten gelebt. Hierbei sind verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten. "In den Städten und Gemeinden gibt es Satzungen, die vorgeben, unter welchen Voraussetzungen man ein Maifeuer entzünden darf. Oft müssen die Feuer bei den Ordnungsbehörden angemeldet und genehmigt werden", so die ROLAND-Partneranwältin. Beim Anzünden eines Maifeuers sind verschiedene Dinge zu befolgen, um die Nachbarschaft nicht durch das Feuer zu beeinträchtigen oder Tiere, die in dem aufgeschichteten Holz Unterschlupf suchen, nicht zu gefährden. Die entsprechenden Vorgaben sind in meist landesrechtlichen Regelungen wie Naturschutzgesetz, Waldgesetz oder Immissionsschutzgesetz festgehalten. "Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen", ergänzt Rechtsanwältin Paschedag.

Frauenversteigerung: Geht das mit rechten Dingen zu?

Auf einigen Maifesten ist es Brauchtum, eine Maikönigin zu wählen und diese, sowie teilweise auch unverheiratete Frauen der Gemeinde, meistbietend für einen Tanz oder ein Abendessen zu versteigern. Der Erlös kommt oftmals einem gemeinnützigen Zweck zugute. "Dieser Brauch ist strafrechtlich ohne Interesse solange die Frauen mit der Versteigerung einverstanden sind. Da man allerdings im Rahmen dieser Tradition davon ausgehen kann, dass das der Fall ist, kann man allen Gemeinden nur einen guten Erlös für wohltätige Zwecke wünschen", schließt die Rechtsanwältin.

Abdruck honorarfrei. Belegexemplar erbeten.

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