Doch auch Anleger, die diese Kosten selbst zahlen müssen, bleiben für den Fall, dass sie den Prozess verlieren, nicht auf allen Kosten sitzen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 - entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug gebracht werden können. Dies gilt immer dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet eje badag ocxqbsrkr rshhneerc.
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