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Entscheidungen des Medienrates im Vergabeverfahren über Berliner und Brandenburger UKW Frequenzen

(lifePR) (Berlin, )
Der Medienrat hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2007 über die Sendeerlaubnisse für die Radioprogramme von BBC, RFI, 100,6 Motor FM, Spreeradio, BB Radio und r.s.2 entschieden.

Zweite Verlängerungen bei BBC, RFI, r.s.2 und BB Radio Der Medienrat hatte die von BBC, RFI, BB Radio, KISS FM und r.s.2 genutzten UKWHörfunkfrequenzen auf der Grundlage von § 29 Abs. 3 Satz 2 MStV neu ausgeschrieben, weil die entsprechenden Lizenzen bereits einmal verlängert worden waren. Für die Entscheidung über die zweite Verlängerung sieht der MStV zur Sicherung des chancengleichen Zugangs vor, dass sich auch andere Interessenten auf die genutzten Frequenzen bewerben können. Allerdings ist das Interesse des Veranstalters angemessen zu berücksichtigen, das Programm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen.

Die Sendeerlaubnisse von r.s.2 und BB Radio sind um sieben Jahre verlängert worden, BBC und RFI jeweils für drei Jahre.

Die Entscheidung über die Verlängerung der am 28. Februar 2009 auslaufenden Sendeerlaubnis von KISS FM wird in der nächsten Sitzung des Medienrates weiter beraten.

Neue Sendeerlaubnisse bei 100,6 Motor FM und Spreeradio Die Frequenzen von 100,6 Motor FM und von Spreeradio sind nach erheblichen gesellschaftlichen Veränderungen neu ausgeschrieben worden, die jeweils nicht im Rahmen der bestehenden Sendeerlaubnis genehmigt werden konnten.

Bei Spreeradio war die Ausschreibung erforderlich, weil RTL seine Beteiligung am Veranstalter von 33,8% auf 100% erhöhen wollte. Bei 100,6 Motor FM war die Ausschreibung wegen des Ausstiegs der Netzeitung aus dem Gesellschafterkreis erforderlich, weil die gesellschaftliche Verbindung mit der Netzeitung tragende Überlegung der Auswahlentscheidung gewesen war.

Die Ausschreibungen dienten der Wahrung des chancengleichen Zugangs, indem andere Antragsteller sich mit ihren Konzepten auf die Frequenz bewerben und dem Medienrat Gelegenheit geben konnten, zu prüfen, ob ein anderer Ansatz einen größeren Vielfaltsbeitrag zu leisten versprach als die Fortsetzung des bisherigen Programms.

In beiden Fällen hat der Medienrat nach Abwägung der konkurrierenden Anträge unter den Vergabekriterien des § 33 MStV die Neuerteilung der Sendeerlaubnis beschlossen.
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