Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 17617

Justizministerium Baden-Württemberg Schillerplatz 4 70173 Stuttgart, Deutschland https://www.justiz-bw.de
Ansprechpartner:in Stefan Wirz +49 711 2792103
Logo der Firma Justizministerium Baden-Württemberg
Justizministerium Baden-Württemberg

Justizminister setzt sich für steuerfreie Aufwandspauschale von 2.100 Euro auch für ehrenamtliche Betreuer ein

Goll: "Wir wollen die ehrenamtlichen Betreuer mit den Übungsleitern der Sportvereine gleichstellen"

(lifePR) (Stuttgart, )
Ehrenamtliche Betreuer sollen nach dem Willen des baden-württembergischen Justizministers Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) künftig ebenfalls von einer steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigung von 2.100 Euro profitieren können. Damit will der Minister eine Gleichstellung ehrenamtlicher Betreuer mit Übungsleitern in Sportvereinen und nebenberuflichen Pflegern im Auftrag gemeinnütziger Organisationen erreichen.

"Das, was für Übungsleiter und Pfleger gelten soll, haben sich die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer ebenfalls verdient. Sie übernehmen die ehrenamtlichen Aufgaben oft auch ohne mit der zu betreuenden Person in einem familiären Verhältnis zu stehen. Ihr Engagement ist unerlässlich und aufwändig. Eine großzügigere Ausgestaltung der Besteuerung der Aufwandspauschale würde diesen ehrenamtlichen Einsatz honorieren und fördern. Der demographische Wandel gebietet zudem schnelles Handeln!", erklärte der Minister. Er kündigte für Baden-Württemberg an, am Freitag (21. September) im Bundesrat gemeinsam mit den Ländern Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen einen entsprechenden Antrag zu stellen. "Wir bleiben an diesem Thema dran, auch wenn der Bundestag von unseren Argumenten bislang nichts wissen wollte", sagte Goll.

Im Rahmen der steuerlichen Begünstigung komme es, so Goll weiter, gemessen an der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements, das gestärkt werden solle, zu einem Gerechtigkeitsgefälle. "Es leuchtet nicht ganz ein, dass der Übungsleiter in einem Sportverein künftig bis zu 2.100 Euro steuerfrei erhalten kann, der ehrenamtliche rechtliche Betreuer dagegen weiterhin die Entschädigung für seine ehrenamtliche Tätigkeit voll versteuern muss, wenn sie nach Abzug der Werbungskosten 256 Euro übersteigt. Da wäre eine Gleichbehandlung angebracht", sagte der Minister. Ansonsten stehe zu befürchten, dass die Bereitschaft zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zurückgehe.

Das würde wiederum einen verstärkten Einsatz von Berufsbetreuern erfordern und die ohnehin stetig steigenden Ausgaben der Länder in Betreuungsangelegenheiten weiter erhöhen. Angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung sei damit zu rechnen, dass immer mehr betreuungsbedürftige Personen ohne nahe Angehörige dastünden, die zur Übernahme der Betreuung bereit seien. Angehörige seien zwar oft bereit, sich regelmäßig persönlich um den betroffenen Menschen zu kümmern, sähen sich aber angesichts der Komplexität der Aufgaben zunehmend nicht in der Lage, auch die rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Gerade die erfahrenen ehrenamtlichen Betreuungspersonen aber seien in der Lage, auch schwierigere Betreuungsfälle zu übernehmen. Die Alternative sei in vielen Fällen nur eine - wesentlich teurere - Berufsbetreuung.

"Übernimmt ein engagierter Bürger heute zwei oder gar mehrere ehrenamtliche Betreuungen, muss er seine Aufwandspauschale versteuern oder alle Einzelausgaben zum Nachweis seiner Werbungskosten festhalten. Dies widerspricht dem Charakter der Pauschale, die der Betreuungsperson den Aufwand ersparen soll, über jeden Besuch oder Behördengang für den betreuten Menschen einen Nachweis führen zu müssen", erklärte Goll. Für viele ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie die ihnen zustehenden bescheidenen Aufwandsentschädigungen auch noch versteuern oder aber zur Vermeidung steuerlicher Nachteile erheblichen Aufwand für den Nachweis ihrer Einzelausgaben betreiben sollen. "Sie empfinden dies als unnötige Bürokratie oder sogar als ´Bestrafung´ ihres freiwilligen Engagements", bedauerte der Minister.

"Mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung würden alle Seiten nur gewinnen", betonte Goll. Die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements helfe, die zunehmende Belastung der öffentlichen Haushalte mit Ausgaben für Berufsbetreuungen zu begrenzen. Die Einsparungen im Bereich der Berufsbetreuungen würden dabei mögliche Steuermindereinnahmen, die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben könnten, um ein Vielfaches übersteigen. Gleichzeitig trage der Vorschlag zum Bürokratieabbau bei. Außerdem könne der Gesetzgeber mit der vorgeschlagenen Maßnahme ein deutliches Zeichen der Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements im Betreuungswesen setzen. "Das würde unterstreichen, welche Bedeutung wir diesem Engagement bei der Bewältigung der Probleme zumessen, die sich aus der absehbaren demographischen Entwicklung unserer Gesellschaft ergeben", so Goll.

Zahlen:

Ende 2005 standen bundesweit knapp 1,2 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung, davon in Baden-Württemberg etwas über 100.000. Gut 68 % aller neu eingerichteten Betreuungen werden dabei ehrenamtlich geführt, darunter etwa 62 % von Familienangehörigen und etwa 6 % von freiwillig handelnden Dritten (gegenüber etwa 25 % Berufsbetreuern und etwa 6 % Vereins- und Behördenbetreuern). In einzelnen Bundesländern liegt die Quote der ehren-amtlichen Betreuer, die nicht aus der Familie des betreuten Menschen stammen, sogar deutlich über 10 %.

Was gilt bisher?

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können ihre Auslagen entweder in Form der Einzelabrechnung oder als jährliche Pauschale in Höhe von 323 Euro geltend machen, wobei diese bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist. Die Pauschale gehört dabei zu den steuerpflichtigen Einkünften des Betreuers oder der Betreuerin nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Einkünfte sind allerdings steuerfrei, wenn sie den Betrag von 256 Euro nicht übersteigen (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG); liegen sie über diesem Betrag, sind sie insgesamt zu versteuern. Die Finanzverwaltung anerkennt ohne Nachweis eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 25 % der mit der Aufwandsentschädigung erzielten Einkünfte. Übernimmt ein Familienangehöriger eine einzige Betreuung, bleibt die Aufwandspauschale noch steuerfrei. Denn von der Aufwandspauschale in Höhe von 323 Euro verbleiben ihm nach Abzug der 25-prozentigen Werbungskostenpauschale (80,75 Euro) noch 242,25 Euro. Der Freibetrag in Höhe von 256 Euro wird also nicht überschritten. Anders ist dies, wenn zwei oder mehr Betreuungen übernommen werden.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.