Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 113402

AVIV Germany GmbH Nordostpark 3-5 90411 Nürnberg, Deutschland http://www.immowelt.de
Ansprechpartner:in Herr Jan-Carl Mehles +49 911 520250
Logo der Firma AVIV Germany GmbH
AVIV Germany GmbH

Mieter muss Türen und Fenster nur von innen streichen

(lifePR) (Nürnberg, )
Ein Vermieter kann seinen Mieter nicht dazu verpflichten, Türen, Fenster und Loggia von außen zu streichen. Eine entsprechende Mietvertragsklausel ist unwirksam, berichtet Immowelt.de.

Renovierungsklauseln, die den Mieter zu sehr in die Pflicht nehmen, sind ungültig. Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Schönheitsreparaturklausel für null und nichtig erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (Az.: VIII ZR 210/08).

Zwar können Vermieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen vertraglich ihren Mietern aufbürden, erläutert das Immobilienportal Immowelt.de. Im verhandelten Fall verlangte der Vermieter jedoch viel mehr, als dies gemeinhin üblich ist. Vertretbar sind gemäß der Rechtsprechung des BGH unter anderem Verpflichtungen zum Streichen von Wänden und Decken sowie das Lackieren von Heizkörpern und der Fenster und Türen von innen. Der Vermieter wollte im verhandelten Fall seinen Mieter jedoch zusätzlich dazu verpflichten, die Türen und Fenster auch von außen sowie die Loggia regelmäßig zu renovieren. Der BGH erklärte letztinstanzlich die gesamte Renovierungsklausel für ungültig. Grund: Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil die Außenarbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen.

Da die gesamte Klausel ungültig ist, bleibt der Vermieter auf seinen kompletten Renovierungskosten sitzen, sein ehemaliger Mieter muss gar nichts zahlen. Die ungültige Klausel kann demzufolge nicht durch eine solche ersetzt werden, die der ungültigen am nächsten kommt. Denn streiche man einfach die ungültigen Bestandteile der Renovierungsklausel, so dass man eine gerade noch zulässige Klausel erhält, würde es sich um eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion handeln. Doch eine solche, so die BGH-Richter, sei von Gesetz wegen unzulässig.

Dies gilt zumindest für Formularklauseln in vorgedruckten Verträgen wie Mietverträgen. Solche Formularklauseln sind laut Gesetz gleichzeitig auch allgemeine Geschäftsbedingungen. Für diese gilt: Sind sie ungültig, weil sie den schwächeren Vertragspartner (hier also den Mieter) unangemessen benachteiligen. In einem solchen Fall gilt dann immer die gesetzliche Regelung. Und diese besagt für Mietverhältnisse, dass der Vermieter für alle Reparaturen zuständig ist, auch für Schönheitsreparaturen.

Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:
http://presse.immowelt.de/...

AVIV Germany GmbH

Die Immowelt AG ist der führende IT-Komplettanbieter für die Immobilienwirtschaft. Wir betreiben mit Immowelt.de eines der erfolgreichsten Immobilienportale am Markt und überzeugen mit 58 Millionen Exposé-Aufrufen und 960.000 Immobilienangeboten im Monat. Unsere Datensicherheit ist TÜV-zertifiziert und die hervorragende Benutzerfreundlichkeit durch neutrale Umfragen bestätigt. Dank eines starken MedienNetzwerks erscheinen unsere Immobilieninserate zusätzlich auf über 50 Zeitungsportalen.

Unsere Softwareprodukte Makler 2000, estatePro und Immowelt i-Tool gehören zu den führenden Lösungen in der Immobilienbranche und erleichtern vielen Tausend Benutzern das tägliche Arbeiten.

Abgerundet wird unser Angebot durch das Fach-Portal Bauen.de und das Ferienwohnungs-Portal Fewoanzeigen.de.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.