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Handwerkskammer begrüßt angekündigte Entschärfung der Mindestlohn-Regeln

(lifePR) (Reutlingen, )
"Die Handwerkskammer Reutlingen begrüßt die jetzt bekannt gewordenen Vorschläge zur Entbürokratisierung des Mindestlohns", erklärt Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will die bürokratischen Fesseln des Mindestlohngesetzes lockern, die Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber soll reduziert werden. Die SPD-Politikerin hat am Dienstag in Berlin angekündigt, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit entfallen soll, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt in den letzten zwölf Monaten mindestens 2000 Euro brutto betragen hat.

"Die Handwerkskammer Reutlingen hatte bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes den für die einschlägigen Wirtschaftsbereiche festgelegten monatlichen Mindestbruttolohn von 2.958 Euro als zu hoch bezeichnet und eine wesentliche Absenkung dieser undifferenzierten Grenze gefordert", so Eisert.

Von der Aufzeichnungspflicht generell ausgenommen würden laut Nahles auch mitarbeitende Familienangehörige. "Diese Ausnahme entspricht wegen ihrer hohen Bedeutung für die überwiegend kleinbetrieblich strukturierten Familienbetriebe des Handwerks ebenfalls einer der Hauptforderungen der Kammer", erklärte Eisert.

Nach wie vor ärgerlich seien jedoch die unangemeldeten Kontrollen des Zolls, so Eisert. Dies gelte insbesondere für Handwerksunternehmen mit Ladengeschäften, was zum Beispiel bei den Nahrungsmittelhandwerken fast durchgehend der Fall sei. Es irritiere nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch die im Verkaufsbereich anwesenden Kunden, wenn Zollbeamte das Geschäft in voller Uniform mit Pistolen im Halfter betreten. Dies müsse dringend geändert werden.

Bei der Auftraggeberhaftung sicherte Nahles eine gemeinsame Klarstellung von Arbeits- und Finanzministerium bei der Zollverwaltung zu. Damit werde in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass im Hinblick auf den Mindestlohn keine Haftung seitens des Auftraggebers bestehe.

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