Das Gesetz sieht insbesondere vor, dass sich Unternehmer im Wege von AGB-Bestimmungen grundsätzlich keine Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen oder Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen einräumen dürfen.
Die neuen Vorschriften räumen außerdem Handwerkskammern und Fachverbänden ein Verbandsklagerecht ein, das sie ermächtigt, stellvertretend für Handwerksbetriebe unzulässige Zahlungs- und Abnahmefristen in AGB gerichtlich geltend zu machen.
Die Neuregelungen sind auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind sie ab 30. Juni 2016 anwendbar.