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Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL)

GDL legt Widerspruch gegen einstweilige Verfügung ein

(lifePR) (Frankfurt, )
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat gegen die heute erlassene einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichtes Nürnberg Widerspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hatte der GDL auf Antrag der Railion Deutschland AG und der DB Fernverkehr AG ohne mündliche Verhandlung trotz Vorliegens einer Schutzschrift untersagt, im Güter- und Personenfernverkehr Streiks durchzuführen. Das Gericht begründet dies mit immensen wirtschaftlichen Schäden, die durch einen Streik den Antragstellern und der gesamten Volkswirtschaft insbesondere in der Hauptreisezeit entstehen. „Diese Begründung ist für uns absolut nicht nachvollziehbar. Das Gericht unterstellt hier einfach einen wirtschaftlichen Schaden, der sich in der Urlaubszeit ergeben soll, also zu einer Zeit, in der viele Unternehmen ihre Werksferien haben“, so der GDL-Bundesvorsitzende Manfred Schell.

Die GDL betrachtet den Beschluss über das zunächst bis zum 30. September 2007 befristete Streikverbot als verfassungswidrig, weil sie hierin einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz sieht.

Sie hat bereits heute Vormittag Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Gleichzeitig hat sie das Arbeitsgericht Nürnberg aufgefordert, noch am heutigen Tag zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.

Sollte dieser Beschluss nicht aufgehoben werden, finden am Donnerstag keine Arbeitskampfmaßnahmen im Güterverkehr statt. Auch die frühestens ab kommenden Montag geplanten Streiks im Personenfernverkehr wären dann nicht möglich. Dies gilt jedoch nicht für den Personennahverkehr. Hier ist der GDL nur ein Streik bei der DB Regio NRW GmbH und einigen sächsischen Verkehrsbetrieben per einstweiliger Verfügung untersagt worden. Aufgrund der unsäglichen Prozesshanselei des Arbeitgebers wird die GDL ab sofort mögliche Streiks im Personennahverkehr nicht mehr wie bisher 24 Stunden vorher ankündigen. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Arbeitgeber.
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