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Schadensersatz bei Zinsswap-Geschäften

Deutsche Bank erneut verurteilt

(lifePR) (Stuttgart/München, )
Im Verfahren eines mittelständischen Unternehmens ist die Deutsche Bank vom OLG Stuttgart am 26.02.2010 erneut zum Schadensersatz verurteilt worden (Az.: 9 U 164/08). Es ging um Zinsswap-Geschäfte, die dem Mittelständler laut Bank eine Optimierung seiner Zinsen bringen sollte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) hat aufgrund der bisher uneinheitlichen Swap-Rechtsprechung besondere Bedeutung. Das Gericht hatte zur mündlichen Verhandlung einen Mitarbeiter der Strukturierungsabteilung der Deutschen Bank geladen. Der Mitarbeiter wurde über zwei Stunden zur Strukturierung, zum Risikogehalt und zur Bepreisung dieser Produkte informatorisch befragt. Nach der Anhörung konnte sich das OLG Stuttgart ein detailliertes Bild über das Produkt machen. Das Gericht erkannte grundsätzlich die fehlende Eignung strukturierter Finanzderivate für den von der Deutschen Bank beworbenen Zweck einer "Zinsoptimierung".

Schließlich wurde vom Mitarbeiter der Deutschen Bank zugestanden, dass ein Laie ohne spezifische Kenntnisse der fundierten bankinternen Bewertung das tatsächliche Chancen-/Risikoprofil nicht verstehen könne. Ein Kunde könne allerdings verstehen, ob ein Derivat einen fairen Preis (Fair Value) habe. Es wurde zugestanden, dass die Swaps keinen fairen Marktpreis haben, da die Bank eine für den Kunden nicht erkennbare Marge einstrukturiert habe.

Das OLG Stuttgart kommt zu dem Ergebnis, dass die Bank als Berater des Kunden vielfältige Pflichten habe und den Kunden über ihr bekannte Umstände aus der Strukturierung und Bepreisung (Wissensvorsprung) im Rahmen des Beratungsverhältnisses informieren muss. Die Frage, ob die Empfehlung eines Beraters vertretbar ist, wenn er einen Vertrag anbietet, der von vornherein einen negativen Marktwert aufweist, wird eindeutig mit nein beantwortet. Deswegen stellt bereits die Empfehlung eines solchen Swapgeschäfts eine Pflichtverletzung der Bank dar, für die sie haftet.

Eine klare Absage erteilt das OLG Stuttgart unter Berufung auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH auch dem von der Bank erhobenen Einwand eines Mitverschuldens auf Kundenseite. Dafür gebe es im Rahmen eines Beratungsverhältnisses keinen Ansatzpunkt. Ein Kunde könne auf die Richtigkeit der Beratung vertrauen.

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