Manchmal droht dann leider eine böse Überraschung. So auch im Fall eines Versicherungsnehmers, dessen Versicherung sich weigerte, die Kosten für sein Hörgerät zu übernehmen. Schließlich, so die Versicherung, sicherten die Versicherungsbedingungen nur die Übernahme für Hörgeräte „in angemessener Ausführung“ zu. Das medizinisch erforderliche Hörgerät des Versicherten aber ging über eine durchschnittliche Ausführung hinaus.
Das Amtsgericht München erklärte diese Klausel jedoch für unwirksam. Sie genüge nicht den Anforderungen, die eine Versicherungsklausel erfüllen muss. Klauseln müssen nämlich klar und verständlich sein, damit Versicherte ohne fremde Hilfe feststellen können, zu welchen Leistungen ihre Versicherung verpflichtet ist.
„In angemessener Ausführung“ könne aber unterschiedlich verstanden werden und lasse der Versicherung daher einen ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum. Aus diesem Grund ist die Klausel unwirksam. Die Versicherung müsste konkrete Preisgrenzen in einer Klausel festschreiben, wenn sie die Leistung wirksam beschränken will.
Wenn Ihre Versicherung Ihnen die Leistungsübernahme für Hörgeräte oder andere Hilfsmittel versagt, empfiehlt sich daher eine anwaltliche Prüfung der Versicherungsbedingungen.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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