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BGH-Urteil ermöglicht Ärzten sich gegen schlechte Internet-Bewertung zu wehren

Negative Kritik muss auf Verlangen belegt werden

(lifePR) (Berlin, )
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat am 01.03.2016 eine Entscheidung veröffentlicht, die Ärzte aufhorchen lassen sollte: Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts urteilten, dass die Betreiber von Bewertungsportalen (im konkreten Fall www.jameda.de) sorgfältig prüfen müssen, ob die einen Arzt bewertende, anonyme Person tatsächlich bei diesem in Behandlung war. Kommt das Portal dieser Anforderung nicht nach, so kann der Arzt die Löschung der negativen Bewertung verlangen.

Nutzer bewertete Arzt mit Schulnote „4,8“ – BGH auf Seite des Arztes
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Arzt gegen die Betreiber der Webseite www.jameda.de geklagt, welche im Internet als sehr populäres Portal zur Arztsuche und –bewertung dient. Der Hintergrund: Ein anonymer Nutzer hatte den Arzt dort insgesamt mit der Schulnote „4,8“ (mangelhaft) bewertet, wobei sich diese Note aus Einzelbewertungen der Kategorien "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit" auseinandersetzte. Der Bewerter hatte dabei die Punkte "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" sogar mit der Schulnote „6“ (ungenügend) bewertet. Der Arzt war der Auffassung, dass der vermeintliche Patient gar nicht bei ihm in Behandlung war.

Der Arzt versuchte zunächst, das Portal außergerichtlich zur Löschung der geschäftsschädigenden Bewertung zu bewegen – allerdings erfolglos. Auch gaben die Betreiber von jameda.de dem Arzt die Daten des Bewerters nicht heraus, sodass der Arzt vor Gericht zog und der Fall letztendlich beim BGH landete. Die Richter dort sahen es als erwiesen an, dass allein durch die Existenz von Bewertungsportalen mit der Möglichkeit zur anonymen Bewertungsabgabe im Internet die Gefahr einer Rechtsverletzung der bewerteten Unternehmer groß sei. Die Richter beim BGH waren der Auffassung, dass die Betreiber von jameda.de den Bewerter nach der Beschwerde des Arztes dazu hätten auffordern müssen, den Arztkontakt zu belegen (beispielsweise durch Vorlage von Rezepten etc.).

Urteil richtungsweisend für Bewertungsportale – auch in anderen Branchen
Für jeden Unternehmer liegt in der Kombination aus Anonymität des Internets und Bewertungsportalen die enorme Gefahr, zum Opfer einer unberechtigten Schmähkritik zu werden. Konnten sich die Bewerter bisher hinter ihrer Anonymität verstecken und die Portalbetreiber juristisch darauf berufen, sich die Bewertung nicht zu eigen zu machen, um der Haftung zu entgehen, so hat der BGH in seiner neuerlichen Entscheidung die Rechte von Ärzten und anderen Unternehmern leicht gestärkt. Nichtsdestotrotz gilt es, bei rufschädigenden Bewertungen im Internet nicht zimperlich zu sein – immerhin hängt von entsprechenden Portalen bisweilen der konkrete Gewinn eines Unternehmens ab.

Betroffene sollten daher zunächst das Portal unter Setzung einer kurzen Frist von 3-4 Tagen dazu auffordern, den Schmäheintrag zu löschen. Kommt der Betreiber der Webseite dem nicht nach, so gilt es, keine Zeit zu verlieren: Mit anwaltlicher Hilfe kann dem eigenen Begehren gegebenenfalls der nötige Nachdruck verliehen werden, um doch zu einer Löschung zu gelangen. Da die Bewertungen bisweilen auch strafrechtlich relevant sein können, liegt in der Hand des betroffenen Unternehmers noch das scharfe Schwert der Drohung mit einer Anzeige, der sich Webseitenbetreiber nur ungern ausgesetzt sehen.

Dirk Möller
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Medizinrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de

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