Reklamierte Schäden bei der Rückgabe oft normale Gebrauchsspuren
Viele Leasingnehmer berichten von überzogenen Forderungen bei der Fahrzeugrückgabe. Selbst bei gut gepflegten Fahrzeugen wird schnell eine fünfstellige Summe in Rechnung gestellt. Häufig ergänzen Autohäuser die Rechnungen durch ein Gutachten, etwa vom TÜV, das vermeintlich beweist, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß behandelt oder gewartet wurde. Die vermeintlichen Schäden führen zur Wertminderung. Doch oft handelt es sich nur um normale Gebrauchsspuren, für die Leasingnehmer nicht haften müssen.
Besonders bedenklich ist, dass die Gutachten offenbar Gefälligkeiten für die Autohäuser darstellen. Eine Auswahl von Posten aus verschiedenen Gutachten des TÜV Süd zeigt, wie Verbraucher bei der Rückgabe von Smart-EQ-Fahrzeugen zur Kasse gebeten werden:
- Türdichtung: 150 Euro
- Stoßfänger vorne verkratzt: 250 Euro
- Stoßfänger hinten verkratzt: 360 Euro
- Reifen unter 4 mm Profil: 250 Euro
- Inspektion verpasst: 400 Euro / 600 Euro (je nach Gutachten)
- Batterie nicht gewartet: 2.500 Euro
- Ladekabel ersetzt: 424 Euro / 500 Euro (je nach Gutachten)
Auch die Kosten für Inspektionen weichen stark von der Realität ab. Während Gutachten hohe Summen angeben, werden in Internet-Foren deutlich niedrigere Preise diskutiert. Die Erstinspektion eines Fahrzeugs gibt es bereits ab 90 Euro.
Aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellen diese Gutachten eine Form der Abzocke dar. Normale Gebrauchsspuren werden teuer in Rechnung gestellt – das muss nicht sein.
Leasingnehmer sollten sich gegen Nachforderungen zur Wehr setzen
Viele Leasingnehmer berichten von hohen Nachforderungen bei der Rückgabe ihrer Fahrzeuge, selbst wenn diese gut gepflegt wurden. Häufig werden die gleichen Leasinggesellschaften genannt, was auf ein systematisches Vorgehen hindeuten könnte.
Am 6. Dezember 2024 stellte die Kanzlei daher bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart Strafanzeige gegen den TÜV Süd wegen versuchten Betruges. Auffällig sind die unterschiedlichen Preisansätze für ähnliche Fahrzeuge, die auf Gefälligkeitsgutachten zulasten der Verbraucher hinweisen.
Wie ist die aktuelle Rechtsprechung bei der Fahrzeugrückgabe?
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Rechte von Leasingnehmern deutlich. Wesentliche Punkte:
- Normale Gebrauchsspuren sind kein Schadenersatzgrund.
Gerichtsurteile (z. B. AG Osnabrück, Az. 44 C 513/98; LG München, Az. 15 S 9301/96) betonen, dass typische Gebrauchsspuren, wie Kratzer oder Steinschläge, nicht auf Leasingnehmer abgewälzt werden dürfen. - Beweislast liegt beim Leasinggeber.
Der Leasinggeber muss nachweisen, dass Schäden übermäßige Abnutzung darstellen. Ein einfaches Schadensgutachten reicht hierfür nicht aus. - Keine Haftung für merkantilen Minderwert bei typischen Gebrauchsspuren.
Reparierte Schäden, die den Marktwert nicht beeinträchtigen, dürfen nicht berechnet werden. - Strategien zur Abwehr:
Viele Leasinggeber ziehen Forderungen zurück, wenn ein Anwalt die Ansprüche rechtlich zurückweist.
Die Rechtsprechung schützt Verbraucher vor überzogenen Forderungen. Typische Gebrauchsspuren müssen akzeptiert werden, und die Beweislast liegt beim Leasinggeber. Betroffene sollten Forderungen genau prüfen und rechtlichen Rat einholen. Bei Problemen rund um die Leasingrückgabe bietet der kostenlose Leasing-Online-Check der Kanzlei juristische Beratung und Unterstützung.
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