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Werbungskostenabzug und Dienstwagenbesteuerung

(lifePR) (Koblenz, )
Steigende Kosten der Mobilität machen vielen Arbeitnehmern zu schaffen, auch solchen, die seitens ihres Arbeitgebers einen Firmen-PKW zur Verfügung gestellt bekommen.

Seit vielen Jahren sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverändert. So können Arbeitnehmer grundsätzlich pro Entfernungskilometer € 0,30 für den täglichen Weg zur Arbeit in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Steigende Fahrzeugbeschaffungskosten, Unterhaltungskosten und insbesondere die Kraftstoffkosten gehen daher voll zu Lasten des Arbeitnehmers.

Aber auch bei Dienstwageninhabern kassiert der Fiskus bei der Anwendung der sogenannten 1 %-Methode wegen der gestiegenen Neupreise mit ab.

Es lohnt sich daher, einen Blick auf die aktuellen Entwicklungen der Steuerrechtsprechung, den gesetzlichen Vorgaben, sowie den Grundsätzen für die Besteuerung geldwerter Vorteile bei Firmen-PKWs zu werfen.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Unabhängig von dem gewählten Verkehrsmittel und losgelöst von den tatsächlichen Kosten können Arbeitnehmer für den täglichen Weg zur Arbeit als Werbungskosten die Pauschale von € 0,30 pro Entfernungskilometer in Ansatz bringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dem Gesetzeswortlaut folgend, ist dabei die kürzeste Wegstrecke maßgebend.

Dass die kürzeste Strecke nicht zwangsläufig die verkehrsgünstigste sein muss, liegt auf der Hand. Die Finanzverwaltung hat bisher auch den Ansatz einer längeren Entfernung bei der Ermittlung der Werbungskosten toleriert, wenn diese Strecke dennoch zu einer spürbaren Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten geführt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht, hat diese einseitige Betrachtungsweise mit seinen Urteilen vom 16.11.2011 (Az. VI R 19/11 und VI R 46/10) abgelehnt. Demnach ist eine Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass ein beliebiger, verständiger, Verkehrsteilnehmer sich unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Aspekte wie Streckenführung, Verkehrsaufkommen, Landstraße oder Autobahn, Schaltung von Ampeln u. ä. stellen objektive Merkmale für die Verkehrsgünstigkeit dar.

Unterschiedliche Entfernungen bei mehreren Arbeitsstätten

Ist ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Arbeitsstätten eingesetzt, so kann sich für ihn die neue Rechtsprechung des BFH zur Ausschließlichkeit nur einer regelmäßigen Arbeitsstätte positiv auswirken (Urteile vom 09.06.2011, Az. VI R55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Denn nur für die eine Betriebsstätte, die der Arbeitnehmer am häufigsten aufsucht, ist der Werbungskostenabzug auf die Entfernungspauschale begrenzt. Für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten können die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit € 0,30 als Werbungskosten angesetzt werden oder aber steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Wird jedoch nur eine Hin- oder Rückfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, weil sich eine Dienstreise entweder anschließt oder endet, können auch hier nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Lässt sich keine regelmäßige Arbeitsstätte festlegen, so sind alle Fahrten nach den Reisekostengrundsätzen absetzbar. Für Außendienstmitarbeiter oder Leiter mehrerer Niederlassungen stellt dies eine spürbare steuerliche Entlastung dar; auch für den Fall einer Dienstwagengestellung, da hier die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt.

Entfernungspauschale nur einmal pro Tag

Spezielle Berufsgruppen (wie z. B. Bereitschaftsdienste) müssen mehr als einmal pro Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Trotz des hier höheren Aufwandes dürfen diese die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Ansatz bringen. Zwar hat das mit dieser Frage angerufene Finanzgericht Hessen in seinem Urteil vom 06.02.2012 ( Az. 4 K 3301/09) eingeräumt, dass diese Regelung einerseits zu einer Ungleichbehandlung solcher Berufsgruppen gegenüber anderen Arbeitnehmern führen, da diese trotz erhöhter Kosten keine steuerliche Entlastung erhalten. Andererseits sind wegen der typisierenden Regelung der Entfernungspauschale zur Vereinfachung des Steuerverfahrens solche Ungleichbehandlungen hinzunehmen.

Freuen können sich jedoch solche Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Denn konsequenterweise haben diese im Falle von mehreren Zwischenheimfahrten pro Tag auch nur eine Fahrt zwischen Wohnung und Dienststätte als geldwerten Vorteil zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.10.2011 (Az. 1 K 3014/09) klargestellt.

Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

Aufgrund der ab dem Kalenderjahr 2012 durch den geänderten § 9 Abs. 2. Satz 2 EStG eingeführten kalenderjahresbezogenen Vergleichsrechnung kann es für Arbeitnehmer, die sowohl den PKW als auch öffentliche Verkehrsmittel für den täglichen Weg zur Arbeit nutzen, zu einer Schlechterstellung kommen. Konnten bis einschließlich 2011 neben der Entfernungspauschale für die Nutzung des PKWs zur Fahrt zum Bahnhof die tatsächlichen Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten angesetzt werden, so ist nunmehr der Abzug auf die Entfernungspauschale, bezogen auf die gesamte (kürzeste) Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt. Kein guter Beitrag des Steuergesetzgebers, um den Autofahrern den öffentlichen Nahverkehr schmackhaft zu machen.

Daher sollte die Möglichkeit zur Bildung von Fahrgemeinschaften noch ernsthafter geprüft werden, da hier grundsätzlich jedes Mitglied der Gemeinschaft eine Entfernungspauschale bis zu € 4.500,00 pro Jahr in Ansatz bringen kann.

Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil

In der Praxis überwiegend, da einfach handhabbar, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils von durch den Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugen die sogenannte 1 % Methode. Nach dieser hat der Dienstwageninhaber monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zzgl. 0,03% für jeden Kilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu versteuern (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 EStG).

Der (Brutto-)Listenpreis ist die auf € 100,00 abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der werksseitig mitgelieferten Sonderausstattungen. Werden Sonderausstattungen nachträglich eingebaut, so sind diese mit der 1 %-Regelung abgegolten. Daher sollte bei der Beschaffung von Firmen-PKWs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt werden, welche Sonderausstattungen sich anbieten, zur Reduzierung des geldwerten Vorteils nachgerüstet zu werden (z. B. Anhängervorrichtung, Navigationsgeräte, hochwertige Räder, Umrüstkids für den Flüssig- oder Autogasbetrieb). Herauszurechnen aus der Bemessungsgrundlage sind zudem die Kosten des Autotelefons und die eines zweiten Reifensatzes.

Umfang der privaten Nutzung

Überlässt der Arbeitgeber den Firmen-PKW unentgeltlich und ist die Nutzung auch für private Zwecke ausdrücklich erlaubt, kommt es bei Anwendung der 1 %-Regelung auf die Intensität der privaten Nutzung nicht mehr an. Seit der Klarstellung durch den BFH im Jahre 2010, dass es sich bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um einen geldwerten Vorteil, sondern um eine Werbungskostenkorrektur handelt, eröffnet dies Gestaltungsmöglichkeiten.

Ist der tatsächliche Grad der privaten Nutzung sehr gering, so kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, die private Nutzung vollständig auszuschließen, obwohl das Fahrzeug weiterhin für den täglichen Arbeitsweg genutzt wird. In diesem Falle erfolgt nur die pauschale Besteuerung der Arbeitsfahrten, die 1 %-Methode entfällt. Das Nutzungsverbot ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, z. B. durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Unterlagen, aus denen sich ableiten lässt, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wird. Wird das ansonsten durchgeführte Nutzungsverbot aus besonderem Anlass oder besonderem Zweck fallweise ausgesetzt, so sind die durchgeführten Fahrten als gelegentliche Fahrten mit 0,001 % des Listenpreises zu versteuern.

Kostenbeteiligung durch den Arbeitnehmer

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass sich letzterer teilweise an den durch das Fahrzeug verursachten Kosten beteiligt, kann dies zu einer Reduzierung des zu versteuernden geldwerten Vorteils führen. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, dass die Kostenteile seitens des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer in Rechung gestellt werden.

Übernimmt der Mitarbeiter unmittelbar Aufwendungen (z. B. zahlt er aus eigener Tasche die Betankung des Fahrzeugs) laufen diese Kosten steuerlich ins Leere. Sie mindern nicht den zu versteuernden Nutzwert.

Empfehlenswert ist hier eine Regelung dergestalt, dass der Beitrag des Mitarbeiters in Form eines Barlohnverzichts erfolgt, da dies Diskussionen mit den Lohnsteuerprüfern vorn vorneherein ausschließt.

Besteuerung der Arbeitsfahrten

Der gesetzliche Regelfall sieht die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises - bezogen auf die Entfernungskilometer und an 180 Tagen pro Jahr - vor. Dabei ist es unerheblich ob eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke benutzt wird oder ob die Fahrt mehrmals täglich erfolgt.

Nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts kommt diese Regelung jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich für die Arbeitsfahrten nutzt. Ist dies nicht oder in einem geringeren Umfang (weniger als 15 Fahrten pro Monat) der Fall, so hängt die Höhe des zu versteuernden Betrages von der tatsächlichen Anzahl der durchgeführten Fahrten ab. Diese sind einer Einzelbewertung mit 0,002 % des Listenpreises zu unterziehen.

In dieser steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung, dem die Finanzverwaltung nach einigem Zögern sodann mit einem Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 01.04.2011 (BStBl. I 2011, S 301) gefolgt ist, steckt ein großes Einsparpotenzial. Dies sollte auch konsequent genutzt werden.

Der Nachweis, an welchen Tagen der Arbeitnehmer dann tatsächlich die regelmäßige Arbeitsstätte mit dem Firmen-PKW aufgesucht hat, ist durch diesen durch geeignete Aufzeichnungen zu erbringen.

Zudem besteht nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG die Möglichkeit der Pauschalversteuerung der Arbeitsfahrten mit einem Pauschsteuersatz von 15 %, was insbesondere den Arbeitnehmern einen Vorteil bietet, die ansonsten mit ihren Werbungskosten nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 1.000,00 erreichen.

Individueller Nutzwert durch Fahrtenbuch

Neben der pauschalen Nutzwertbesteuerung sei auch noch einmal auf die Möglichkeit hingewiesen, die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf Basis der auf die Privatfahrten entfallenden Gesamtkosten des Fahrzeugs durch Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vorzunehmen. Gerade bei einem geringen Anteil der Privatfahrten - im Vergleich zu den dienstlich veranlassten Fahrten - lassen sich trotz des für den Arbeitnehmer höheren Verwaltungsaufwands sehr schnell etliche Euro an Steuern vermeiden.

Empfehlung

Mit geringem Aufwand lassen sich für die stark gebeutelten Autofahrer bei der Steuer einige Taler gutmachen, sei es bei den Angaben von Werbungskosten oder der Besteuerung geldwerter Vorteile. Die Gerichte haben in den letzten Jahren einige für die Steuerzahler günstige Urteile gesprochen - das zeigt, dass es sich lohnt, die manchmal starre Haltung der Steuerbehörden nicht einfach so hinzunehmen.

Autor:

Der Autor: Wolfgang Küster ist geschäftsführender Gesellschafter bei der Dr. Dornbach & Partner GmbH in Koblenz. Neben der Wirtschaftsprüfung stellt die steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung der mittelständischen Klientel Scherpunkt seiner Tätigkeit dar. Unter anderem Unternehmen der Automobil-Branche sowie Produktions- und Großhandelsunternehmen gehören zu den betreuten Mandanten.

Dornbach GmbH

DORNBACH bietet Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung aus einer Hand an und ist mit über 300 Mitarbeitern an 17 Standorten deutschlandweit vertreten. Nach der Lünendonk®Studie ist DORNBACH regelmäßig unter den 20 führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu finden und zählt zu den Top-10 der inhabergeführten Berufsgesellschaften in Deutschland.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.dornbach.de

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