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Deutsches Derivate Institut e.V.

Stellungnahme des Deutschen Derivate Instituts zur geplanten Abgeltungsteuer

(lifePR) (Frankfurt, )
Mit der Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte soll eine Gleichstellung der verschiedenen Anlageformen erreicht werden. Die neue Steuer bietet die Chance, die Innovationskraft des Finanzplatzes Deutschland zu fördern und bessere Anlagebedingungen für Privatanleger zu schaffen.

Insbesondere derivative Wertpapiere haben in den vergangenen Jahren einen wichtigen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes geleistet. Der Erfolg des Zertifikatemarktes ist vor allem auf innovative, langfristige und sicherheitsorientierte Anlagekonzepte zurückzuführen.

Mit dem Wachstumsmarkt der Zertifikate besitzt der deutsche Kapitalmarkt hervorragende Chancen für grenzüberschreitendes Wachstum, begleitet vom Zustrom internationaler Finanzinstitutionen und dem Entstehen einer Vielzahl von Arbeitsplätzen.

Damit sich diese positive Entwicklung fortsetzen kann, ist es erforderlich, Zertifikate und andere derivative Wertpapiere bei der Ausgestaltung der Abgeltungsteuer im Vergleich zu den übrigen Kapitalanlageprodukten nicht zu diskriminieren. Die gegenwärtige politische Diskussion zeigt jedoch, dass die Gefahr einer steuerlichen Ungleichbehandlung hoch ist. In einer kürzlich verfassten Empfehlung spricht sich der Finanzausschuss des Bundesrates bei Zertifikaten für eine Sonderregelung aus:

„Die vorgesehene Übergangsregelung für die Zertifikate hat in der Branche zu Überlegungen geführt, durch lang laufende Papiere die Nichtsteuerbarkeit bei einer Haltedauer von über einem Jahr noch möglichst langfristig zu sichern. Bei einigen Modellen sollten die Basiswerte für den Index oder sogar der Index selbst vom Emittenten ausgetauscht werden können, wie entsprechende Presseberichte deutlich machen. Diese “Endrallye” mit rein steuerlich motivierter Umschichtung in diese Anlageform ist kapitalmarktpolitisch unerwünscht und würde auch das Aufkommen aus der Abgeltungsteuer in der ersten Zeit nachhaltig schmälern. Vor diesem Hintergrund sollte die Veräußerung von Zertifikaten nach dem 30. Juni 2009 unabhängig vom Anschaffungsdatum der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG in der Entwurfsfassung unterliegen. Zertifikate mit der durchschnittlichen Haltedauer von rund 18 Monaten könnten dann bei Erwerb in zeitlicher Nähe zur Verabschiedung der Unternehmensteuerreform noch steuerfrei veräußert werden. Für die Veräußerung schon länger gehaltener Zertifikate stünde dem Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren ab der Verabschiedung der Reform zur Verfügung.”

Tatsächlich repräsentiert die angesprochene Produktvariante nur einen marginalen Teil des in Zertifikate investierten Volumens. Daraus eine den gesamten Zertifikatemarkt diskriminierende Sonderregelung abzuleiten, schießt daher weit über das Ziel hinaus.

Käme es zu einer Umsetzung der genannten Sonderregelung, wäre eine steuerfreie Veräußerung von Zertifikaten gemäß der vorgesehenen Übergangsfrist nur noch bis zum 30. Juni 2009 möglich.

Dagegen können sonstige Kapitalanlagen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, mit Ablauf der einjährigen Haltefrist ohne jede zeitliche Beschränkung, d.h. auch nach dem 30. Juni 2009 steuerfrei vom Privatanleger veräußert werden.

Bedenklich ist vor allem, dass es bei Umsetzung dieser pauschalen Sonderregelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem drastischen Mittelabfluss aus sämtlichen Zertifikaten kommen würde.
Ein derart schwerwiegender Eingriff in den Wettbewerb am Kapitalmarkt erscheint uns völlig überzogen.

Im Übrigen weisen wir auf folgende Themen im Zusammenhang mit der Einführung einer Abgeltungsteuer hin:

- Um das Generationenproblem der privaten Altersvorsorge zu lösen, sollten Kapitalanlagen, die zur Altersvorsorge dienen, bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen begünstigt werden. Eine praktikable Lösung wäre ein halbierter Steuersatz für Veräußerungsgewinne bei länger als 12 Jahre gehaltenen Vorsorgeprodukten für alle Wertpapiere.

- Das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit sollte beibehalten werden. Die volle Berücksichtigung von Werbungskosten im Rahmen des Veranlagungswahlrechts stellt eine faire Gesamtbetrachtung des Leistungsvermögens des Steuerpflichtigen dar.
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