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Verwaltungsgericht Hannover lehnt Ausnahmegenehmigung für Einraumkneipe ab

Nichtraucherschutzgesetz in Niedersachsen

(lifePR) (Hannover, )
Dem Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Hannover für ein Gastwirtepaar aus Hannover wurde nicht stattgegeben. Die Gastwirte erhalten damit nicht die Möglichkeit, den Gästen in Ihrer Einraumkneipe eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Rauchens einzuräumen.

Das Gericht sah es durch die Gastwirte nicht glaubhaft gemacht, dass in der nur 70m² großen Gaststätte nicht doch ein zweiter Raum als abgetrennter Raucherraum eingerichtet werden könnte. So hatte es das Bauamt der beklagten Landeshauptstadt Hannover vorgetragen. Die Gastwirte hätten zur Stützung ihrer Behauptung ein Bausachverständigengutachten einbringen müssen.

Die von den Gastwirten anhand ihrer monatlichen Einnahmeüberschussrechnung nachgewiesenen Umsatzeinbrüche seit Einführung des Nichtraucherschutzgesetzes und die damit einhergehende Unwirtschaftlichkeit des Betriebes sind nach Ansicht des Gerichtes nicht zweifelsohne auf das Rauchverbot zurückzuführen. Nach Dafürhalten des Gerichts kann auch die allgemeine Konsumzurückhaltung der Bevölkerung Grund für die Umsatzrückgänge sein.

Letztlich verweist das Verwaltungsgericht auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Nichtraucherschutzgesetze der Länder, welches für den 30. Juli angekündigt wurde. Die Wirtsleute würden eine vorläufige Regelung für einen Zeitraum von nunmehr nur noch zwei Wochen begehren. Das Gericht hält es für zumutbar, diese Entscheidung aus Karlsruhe abzuwarten.

"Die betroffenen Gastwirte und der DEHOGA Niedersachsen müssen diesen Beschluss akzeptieren. Das letzte Wort in Sachen Rauchverbot ist aber noch nicht gesprochen. Wir werden weiter für ein faires Nichtraucherschutzgesetz kämpfen.", sagte Hermann Kröger, Präsident des Hotel- und Gaststättenverbandes Niedersachsen (DEHOGA Niedersachsen). "Gespannt erwarten wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 30. Juli. Dann wird die Verfassungsmäßigkeit des Rauchverbots im Gastgewerbe geklärt sein.", so Kröger weiter.
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