In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall ging es um einen Musiker, der häufig zweimal täglich von seiner Wohnung zum Theater fährt. Laut seines Arbeitsvertrages muss er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an bestimmten Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.
Das Finanzgericht in Hessen entschied, dass mit der Entfernungspauschale auch die zweite tägliche Fahrt eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte abgegolten ist. Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, könnten in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt sei nicht möglich. Damit liege zwar eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte die volle Entfernungspauschale erhielten. Dies sei jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es handele sich hier um einen Sonderfall, der nicht speziell geregelt werden müsse.
Informationen: www.anwaltauskunft.de