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DAV: Schutz der Persönlichkeitsrechte darf kein Super-Gau werden!

(lifePR) (Berlin, )
Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz plant die Einführung der Online-Durchsuchung und den Ausbau polizeilicher Befugnisse. Das Land Rheinland-Pfalz wäre das erste Bundesland, das nach Inkrafttreten des BKA-Gesetzes zum 1. Januar 2009 die Online-Durchsuchung einführt. Damit will die Landesregierung auf den technischen Fortschritt reagieren und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Verbrechensbekämpfung umsetzen. Dies gelingt ihr nur zum Teil, wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf (LT-Drs. 15/4879) ausführt. Auch wenn die Bedrohungslage ernst ist, dürfen das Grundgesetz und seine Maßgaben nicht zu Markte getragen werden, warnt der DAV.

"Der Wunsch nach weiteren Mitteln zur Terrorabwehr darf nicht dazu führen, dass der Rechtsstaat ausgehöhlt wird. Vielmehr müssen die sachlichen und personellen Mittel der Sicherheitsbehörden den neuen Anforderungen angepasst werden", betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Die dem Staat zur Verfügung gestellten Mittel zur Terrorismusbekämpfung müssten wirksam und verfassungsrechtlich legitimiert sein.

"Zu begrüßen ist, dass der Entwurf den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger ausnahmslos gewährleistet", sagt Ewer. Damit setzten die Entwurfsverfasser eine Forderung des DAV um. Der DAV halte im Zuge der Änderung des § 160 a StPO auch eine Anpassung des § 20 u BKAG sowie entsprechende Regelungen in den Landespolizeigesetzen für zwingend erforderlich. "Die freie und ungehinderte Kommunikation des Mandanten mit seinen Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden", so Ewer weiter. Der DAV begrüßt es, wenn der erweiterte Berufsgeheimnisträgerschutz ebenfalls auf Ärzte und Journalisten ausgedehnt werden würde.

Dringend nachzubessern sind insbesondere die Regelungen zur Online-Durchsuchung (§ 31 c E-POG), Rasterfahndung (§ 38 E-POG) und zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung (§ 39 a E-POG).

"Die Befugnis zur Onlinedurchsuchung und Onlineüberwachung ist erkennbar geprägt von einer grundlegenden Fehlinterpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 (AZ.: 1 BvR 370/07)", kritisiert Ewer.

Nach § 31 c E-POG soll die Befugnis zum Eingriff in informationstechnische Systeme schon dann bestehen, wenn sie allein mit der "Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder die entsprechenden Güter der Allgemeinheit" begründet wird. Damit sind Grundlage des Eingriffs nicht "bestimmte Tatsachen" (wie in § 20 k BKA-Gesetz vorausgesetzt), sondern lediglich eine (subjektive) Einschätzung dahingehend, dass eine Gefahr besteht - oder besser gesagt: bestehen soll. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein solcher Eingriff frei von Tatsachengrundlagen auch auf einer bloßen Einschätzung der Polizeibehörden erfolgen kann.

"Diese Tendenz zu einer "In-dubio-pro-Eingriff-Regel" widerspricht diametral dem Geist und den Grundaussagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und stellt einen eklatanten Grundrechtsverstoß dar", so Ewer. Die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen seien überschritten. Zu diesem Super-Gau dürfe es nicht kommen. Nach Ansicht des DAV sei es auch in Zeiten der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus wichtig, dass es einen Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt, in den der Staat nicht eingreifen darf.

"Angesichts des mit der Rasterfahndung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einerseits und der nicht unerheblichen Belastung des Polizeiapparats bei der Durchführung der Maßnahme andererseits, stellt sich die Frage, ob sich das Instrument der Rasterfahndung noch als taugliches Mittel zur Gefahrenabwehr erweist", sagt Ewer. Die präventive Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 sei in mehreren Bundesländern evaluiert worden, ohne dass sich insoweit belastbare Anhaltspunkte für eine Geeignetheit der Maßnahme ergeben haben.

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat das strafprozessuale Instrument der Rasterfahndung (§§ 98 a ff. StPO) evaluiert. Die Ergebnisse sind ernüchternd: So stellte sich beispielsweise heraus, dass die richterliche Kontrolle mangelhaft ist, die vorgesehene Benachrichtigung des Datenschutzbeauftragten oder betroffener Personen im Regelfall unterbleibt und Ermittlungserfolge, die sich in einer Identifizierung von Straftätern oder der Aufklärung von Straftaten niederschlagen, die Ausnahme bilden.

Will man auf das Instrument nicht verzichten, sind zumindest gesetzliche Informationspflichten (wie etwa in § 31 Abs. 5 PolG NRW vorgesehen) zwingend erforderlich. Denn ohne Kenntnis ist den Betroffenen die Überprüfung der Maßnahmen nicht möglich. Eine richterliche Kontrolle könne mithin nachträglich nicht mehr erfolgen.

Die aktuelle DAV-Stellungnahme ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.anwaltverein.de/...
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