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Debi Select – CLLB Rechtsanwälte informiert – Bericht über die Gesellschafterversammlungen am 21./22.04.2012 in Essenbach

Anlegergelder in Weißrussland?

(lifePR) (München/Berlin, )
Am 21./22.04.2012 fanden nunmehr unter Beteiligung der von der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Schroeder & Partner die lange erwarteten Gesellschafterversammlungen zu den Fonds Debi Select Classic GbR, Debi Select flex GbR und Debi Select Classic fonds 2 GmbH & Co. KG statt.

Rechtsanwalt István Cocron, Partner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Michael Hofer für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger an den Versammlungen in Esslingen bei Landshut teil.

Der von Seiten der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragte Rechtsanwalt Werner Klumpe erklärte gleich zu Beginn der Veranstaltung, dass auch ihm noch immer nicht sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Debi Select beurteilen zu können.

Es wurde sodann über die Qualität der von der Debi Select verwendeten Emissionsprospekte und eine mögliche Prospekthaftung gesprochen. Anlageberater, die den Prospekt der Debi Select als Vertriebsmittel eingesetzt haben, müssen ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch für Prospektfehler der Debi Select haften.

Herr Rechtsanwalt Klumpe erklärte sodann weiter, dass sich die Debi Select nun bemühen werde, mehr Transparenz zu zeigen. Die durch eine Vielzahl von Anlegern geltend gemachten Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen sollen zeitnah erfüllt werden. Zwischenzeitlich seien – so Herr Rechtsanwalt Klumpe weiter- mehr als 100 Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung der Interessen der Anleger der diversen Debi Select Fonds beauftragt worden.

Herr Klumpe bestätigte weiter, dass ihm derzeit nicht vollständig bekannt ist, über welche Vermögenswerte die Debi Select Fonds derzeit noch verfügen.

Offenbar seien aus den Anlegergeldern diverse Biogaskraftanlagen in Weissrussland finanziert worden.

Ob diese Anlagen aber tatsächlich im Eigentum der Debi Select stehen, bzw. entsprechend werthaltige Sicherungsrechte für die Fonds vereinbart wurden, sei derzeit ungeklärt. Von diesen Kraftwerken seien drei bereits fertig gestellt. Für die restlichen Kraftwerke würden noch Investoren gesucht.

Auf Nachfrage erklärte der Geschäftsführer der Debi Select, Herr Josef Geltinger im Rahmen der Veranstaltung am Nachmittag des 21.04.2012 wörtlich:

„Die Erlöse aus den Kraftwerken stehen zu 100% den Debi Select Fonds zu.“

Allerdings, so Herr Gelinger weiter, würden die Erlöse derzeit in die Fertigstellung weiterer Kraftwerke reinvestiert.

Entsprechende Verträge, aus denen sich nachvollziehen lässt, dass die Erträge aus den Kraftwerken tatsächlich den Debi Select Fonds zustehen, wurden den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern bisher jedoch nicht vorgelegt.

„Wir werden die Abschrift der Verträge, wonach die Erlöse aus den Kraftwerken den Debi Select Fonds zustehen soll, unverzüglich bei den anwaltlichen Vertretern der Debi Select Fonds anfordern und davon die Ausrichtung unseres weiteren Vorgehens abhängig machen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger diverser Debi Select Fonds vertritt.

Nach den Ausführungen des Herrn Geltinger handelt es sich bei den oben genannten Kraftwerken und die einzigen nennenswerte Vermögenswerte (Assets) der Debi Select Fonds.

Auf Nachfrage aus Kreisen der Anleger, warum nunmehr offenbar in Kraftwerke und nicht in Factoring investiert worden sei, erklärte Herr Geltinger, dass nicht in Kraftwerke investiert worden sei, sondern die Finanzierung dieser Kraftwerke „gefactored“ wurde. Weitere Ausführungen wurden hierzu nicht gemacht.

Es wurde sodann über mögliche Prospekthaftungsansprüche gegen Verantwortliche der Debi Select Fonds diskutiert, die sich daraus ergeben könnten, dass die Gelder nunmehr in Weißrussland investiert wurden.

An mehreren Stellen der Veranstaltung musste der Geschäftsführer der Fonds einräumen, dass ihm Teile der von den Anlegern geforderten Informationen nicht vorliegen.

Insbesondere die Finanzierungskette der Anlegergelder vom Zeitpunkt der Einzahlung in den Fonds bis zur Finanzierung der Kraftwerke in Weißrussland sei bis heute nicht vollständig nachvollziehbar. Die fehlenden Informationen führten teilweise zu großem Unmut unter den Anlegern.

Auch war die Bilanz für das Geschäftsjahr 2010 bis zum Ende der Gesellschafterversammlungen nicht fertig gestellt. Den Anlegern wurde lediglich ein Kurzbericht überreicht.

Sodann wurde von Herrn Rechtsanwalt Klumpe und Herrn Josef Geltinger gemeinsam für einen Sanierungsversuch der Fonds geworben.

Es solle versucht werden, die Erlöse aus den Kraftwerken in Weißrussland zu sichern und endgültig den Fonds zuzuführen. Die Anleger könnten sodann entscheiden, ob die weiteren im Bau befindlichen Kraftwerke fertig gestellt, oder die bereits erstellten Kraftwerke verkauft werden sollen. Als Alternative wurde den Anlegern die Liquidation der Fonds in Aussicht gestellt.

„Solange die Anleger nicht vollständig darüber informiert sind, wie es sich mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der Kraftwerke in Weißrussland verhält, ist aus unserer Sicht den Anlegern eine Abstimmung über den weiteren Fortgang der Fondsgesellschaften nicht möglich,“ erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Hinzu kommt, dass sich die Anleger der Debi Select Fonds nicht an Kraftwerken in Weißrussland, sondern am Erwerb von Forderungen beteiligen wollten, die durch Wertpapiere und/oder Lebensversicherungen abgesichert sein sollten.

Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits mehrere Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.

Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select.

Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteiligt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.

Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Web: www.cllb.de
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