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Compliance für Unternehmen: Gesellschaftsrecht

Übernahme einer strafrechtlichen Geldauflage für Pflichtenverstösse gegen die Gesellschaft für ein Vorstandsmitglied bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses (BGH Urt. v. 08.07.2014, II ZR 174/13)

(lifePR) (Hamburg, )
Wenn das ehemalige oder derzeitige Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft durch eine Handlung, die Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss die Hauptversammlung einer Übernahme der Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage zustimmen. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Vorstandsmitglied und Aufsichtsrat ohne Zustimmung der Hauptversammlung ist nichtig.

Im vorliegenden Fall hatte der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft aus Anlass strafrechtlicher Ermittlungen mit mehreren Vorstandsmitgliedern Aufhebungsverträge geschlossen. In diesen hatte sich die Gesellschaft verpflichtet, Darlehen zur Begleichung eventuell verhängter Geldsanktionen zu gewähren. Der Aufsichtsrat war der Ansicht, dass die strafrechtlichen Ermittlungen grundlos erfolgten. Gegen ein Vorstandsmitglied lief ein Strafverfahren, in dem diesem Pflichtverletzungen auch zulasten der Gesellschaft vorgeworfen wurden. Das Vorstandsmitglied machte von der Möglichkeit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO einstellen zu lassen, Gebrauch. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft gewährte Ihm zu diesem Zweck - wie vereinbart - ein Darlehen in Höhe von 50.000,00 EUR. Grund hierfür war die Sorge des Aufsichtsrates um die Reputation der Gesellschaft bei Bekanntwerden des Strafverfahrens.

Später entschied sich der Aufsichtsrat, die Geldbuße für das ehemalige Vorstandsmitglied doch nicht zu übernehmen. Die Gesellschaft forderte das Darlehen daher zurück. Der BGH entschied, dass die Regelung im Aufhebungsvertrag mangels Beschlusses der Hauptversammlung nichtig sei. Durch die Übernahme von Geldsanktionen von Vorstandsmitgliedern füge die Gesellschaft sich einen Schaden zu oder vertiefe ihn, wenn er aufgrund der Pflichtverletzung des Vorstandsmitgliedes bereits eingetreten sei. Dies sei mit einem Verzicht auf eine Ersatzforderung gemäß § 94 Abs. 4 Satz 3 AktG vergleichbar. Die Übernahme von Geldsanktionen könne in diesem Fall nicht - eigenmächtig - durch den Aufsichtsrat erfolgen, ohne die (Minderheits-)Aktionäre hierüber entscheiden zu lassen. Sie sei daher nach § 94 Abs. 4 Satz 3 AktG nichtig, wenn dem Vorstandsmitglied auch Pflichtenverstösse gegen die Gesellschaft vorgeworfen werden, die (eben auch) Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied begründen könnten.

Empfehlung für die Praxis

Bei Vereinbarung entsprechender Regelungen ist zu Vorsicht zu raten. Sie sollten stets so formuliert sein, dass die Übernahme von Geldsanktionen für Straftaten zulasten der Gesellschaft ausgenommen ist. Hat der Aufsichtsrat erst teilweise Kenntnis von den Vorwürfen, etwa vor Abschluss von Ermittlungsverfahren, könnte er eine vorläufige Regelung treffen. So könnte er ein Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung nach abschließender Prüfung der erhobenen Vorwürfe gewähren. In keinem Fall sollte der (zu treffenden) Entscheidung der (Aktionärs-)Hauptversammlung vorgegriffen werden.

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