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Arbeitsrecht für Unternehmer: Vergütung von Raucherpausen?

Betriebliche Übung - Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen aus betrieblicher Übung (LAG Nürnberg, Urt. v. 05.08.2015 – 2 Sa 132/15)

(lifePR) (Berlin, )
In vielen Betrieben lässt der Arbeitgeber es zu, dass die Arbeitszeit durch Raucherpausen unterbrochen wird, ohne dass nachgearbeitet oder der Vergütungsanspruch entsprechend reduziert wird. Weder aus dem Gesetz noch aus Tarifverträgen ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung für Raucherpausen. Nun hat das LAG Nürnberg entschieden, dass sich ein Anspruch auf Vergütung für Raucherpausen trotz langfristiger Gestattung auch nicht aus betrieblicher Übung ergibt, wenn der Arbeitgeber die Häufigkeit und Dauer der Pausen nicht kannte.

In dem Betrieb, über dessen Fall das LAG Nürnberg zu entscheiden hatte, war es üblich, dass Arbeitnehmer zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verließen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Aus diesem Grund erhielten Arbeitnehmer für Raucherpausen keinen Gehaltsabzug. Dies änderte eine Betriebsvereinbarung, wonach das Zeiterfassungsgerät benutzt werden muss, wenn Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen. Dies führte dazu, dass die Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht mehr vergütet wurden. Dagegen erhob einer der Arbeitnehmer Klage und verlangte Vergütung der Raucherpausen. Das klageabweisende Urteil des ArbG Würzburg bestätigte das LAG Nürnberg.

Nach Ansicht des LAG Nürnberg konnte der Arbeitnehmer nicht mit der Vergütung der Raucherpausen rechnen. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehe bei regelmäßiger Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen konnte, ihm werde die Leistung/Vergünstigung auf Dauer gewährt. Damit durfte der Arbeitnehmer vorliegend nicht rechnen, da nicht angenommen werden dürfe, dass der Arbeitgeber ohne genaue Kenntnis über Umfang und Dauer der Raucherpausen täglich auf mehrere Minuten/Stunden Arbeitsleistung verzichten und sich zukünftig entsprechend binden will. Außerdem würde eine Bezahlung der Raucherpausen zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Nichtrauchern führen, da diese für gleiche Bezahlung mehr Arbeitsleistung erbringen müssen. Zuletzt ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen und Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Die Bezahlung von Raucherpausen würde dem widersprechen.

Empfehlung für die Praxis:
Arbeitnehmer unterbrechen nicht selten und bisweilen in nicht unerheblichem Umfang eigenmächtig die Arbeit für private Zwecke, z. B. zum Rauchen. Das Urteil bestätigt den Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Um Unsicherheiten über erlaubtes und nicht erlaubtes Verhalten zu beseitigen, wird dringend empfohlen, klare Regelungen über Pausenzeiten und Stempelpflichten zu schaffen, z. B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder – in betriebsratslosen Betrieben – in den Arbeitsverträgen und/oder in einer Arbeitsordnung.

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