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Kein Schutz für Herings- und Dornhai / Artenschutzkonferenz lehnt Anträge der EU ab

Internationales/Artenschutz

(lifePR) (Berlin, )
Die Vertragsstaaten des Washingtoner Artenschutzabkommen haben sich gestern nicht zu einem stärkeren Schutz für gefährdete Fischarten entschließen können. Entsprechende Anträge der EU, den USA und weiterer Staaten fanden jeweils nicht die notwendige Mehrheit auf der 15. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA oder CITES). Die Konferenz hat vom 13.-25. März in Doha, Katar getagt.

Auf der gestern beendeten Artenschutzkonferenz in Doha (Katar) hat der von Deutschland betreute EU-Antrag zur Unterschutzstellung des Heringshais abschließend die erforderliche Zweidrittel-Mehrheit um eine Stimme verfehlt. Auch der Antrag, den Dornhai zukünftig unter Schutz zu stellen, fand bereits zuvor keine Mehrheit. Die beiden Haiarten kommen auch in deutschen Gewässern vor. Ihr Fleisch wird als "Schillerlocken" verkauft oder zu "Fish and chips" verarbeitet. Durch Überfischung sind die Bestände beider Arten in einem kritischen Status. Ziel war die Aufnahme in Anhang II des Abkommens. In dieser Schutzkategorie ist ein internationaler Handel zwar möglich, wäre aber auf Haie aus solchen Beständen beschränkt worden, die durch den Fang nicht nachteilig beeinflusst werden.

Nicht besser erging es den USA, die ursprünglich sechs Haiarten für Anhang II vorgeschlagen hatten. Die Anträge wurden teils vor den entscheidenden Abstimmungen zurückgezogen beziehungsweise sie fanden nicht die notwendigen Mehrheiten. Ebenfalls gescheitert ist der Antrag Monacos auf vorübergehende Beendigung des internationalen kommerziellen Handels mit dem Blauflossenthun.

Immerhin hatten in diesem Jahr einige Amphibienarten eine Chance, die CITES-Anhänge zu erklimmen: Baumsteiger- oder Rotaugenlaubfrösche aus Mittelamerika kamen auf Anhang II und der Zagros-Molch aus dem Iran unter den strengen Schutzstatus des Anhang I. Außerdem behalten die Elefanten in Tansania und Sambia ihren Schutzstatus nach Anhang I.
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