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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Fragwürdige Zuschriften zu Registrierung in Veterinär-Datenbank

BMEL stellt klar: Schreiben stammen NICHT von einer Behörde

(lifePR) (Berlin, )
Aus mehreren Bundeländern erreichen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Hinweise von Wirtschaftsbeteiligten und Behörden über Schreiben im Zusammenhang mit einer sogenannten "Registrierung in einer Datenbank für Veterinärkontrollnummern". Die Schreiben ohne Absender-Kennung können fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass es sich um einen behördlichen Zahlungsbescheid handelt. Das BMEL stellt klar, dass diese Schreiben NICHT von einer Behörde stammen.

  • Diese Schreiben und Zahlungsaufforderungen für eine sogenannte "Registrierung der Veterinärkontrollnummern in der Datenbank für Veterinärkontrollnummern" stammen NICHT von einer Behörde!
  • Bei derartigen Schreiben handelt es sich um Angebote privater Anbieter zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages!
  • Es gibt nach dem Lebensmittelrecht KEINE gesetzliche Verpflichtung für Lebensmittelbetriebe, sich kostenpflichtig in ein sogenanntes "Zentrales Betriebsregister" oder ein "Zentralregister für Veterinärkontrollnummern" eintragen zu lassen!
  • Die Nichteintragung in oder die Löschung aus einem privaten "Zentralen Betriebsregister" hat NICHT den Verlust der Betriebs-Zulassung zur Folge!
  • Die Zulassung von Lebensmittelbetrieben ist ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde. Ansprechpartner für Fragen der Zulassung, unter anderem auch der Zulassungsnummer, ist STETS die für das jeweilige Unternehmen zuständige Behörde. Private Datenbanken stehen mit der Betriebszulassung in keinem Zusammenhang!
Hintergrund zu den privat zugesandten Zahlungsaufforderungen

Nach Kenntnis des BMEL werden seit Mittwoch, dem 7. Januar 2015, Lebensmittelbetrieben von einem nicht eindeutig erkennbaren Absender per E-Mail Überweisungsvordrucke zugesandt. Die Informationen sind so gestaltet, dass sie als behördliche Zahlungsbescheide verstanden werden können. Den angeschriebenen Lebensmittelbetrieben wird dabei die Entrichtung einer sogenannten "Registrierungsgebühr" (in den uns vorliegenden Fällen z.B. in Höhe von 989,50 Euro) für die Registrierung einer betriebsspezifischen Veterinärkontrollnummer in einer "Datenbank für Veterinärkontrollnummern" angeboten.

Hintergrund zur behördlichen Zulassung

Das BMEL informiert in Abstimmung mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nachstehend noch einmal über wichtige Bestimmungen zur Zulassungsnummer und zur Eintragung von Betrieben in die beim BVL geführte Datenbank für Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten:
  • Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten und in den Verkehr bringen, müssen bis auf definierte Ausnahmen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Sie erhalten eine Zulassungsnummer, die sie als Bestandteil des sogenannten Identitätskennzeichens auf den Verpackungen ihrer Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen aufbringen müssen.
  • Das Identitätskennzeichen ist ein ovales schwarz-weißes Zeichen, das aus einem dreiteiligen Code besteht. Dieser besteht aus 1. der Abkürzung für das Erzeugerland, also etwa DE für Deutschland, 2. der Zulassungsnummer des Betriebes, die aus der Abkürzung des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, und einer Zahlenfolge besteht und 3. der Abkürzung für die Europäische Gemeinschaft (EG).
  • Betriebe aus Deutschland, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, sind in einer Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingetragen. Diese Datenbank kann auf der BVL-Internetseite unter folgendem Link eingesehen werden: www.bvl.bund.de/bltu
Das BMEL weist abschließend nochmals darauf hin, dass oben genannte Schreiben nicht von einer staatlichen Stelle stammen und dass es keine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung gibt. Es handelt sich lediglich um Angebote privater Anbieter zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages. Dazu besteht keine lebensmittelrechtliche Verpflichtung!

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