Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 18251

Bundesfinanzhof Ismaninger Straße 109 81675 München, Deutschland http://www.bundesfinanzhof.de
Ansprechpartner:in Wendt +49 89 9231300
Logo der Firma Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof

Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist verfassungsgemäß

(lifePR) (München, )
Das so genannte Halbabzugsverbot, nach dem Aufwendungen, die mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen, nur zur Hälfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 69/05 entschieden.

Das Urteil betrifft einen Fall, in dem der Kläger eine GmbH-Beteiligung mit Krediten finanziert hatte und die dafür angefallenen Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen wollte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dagegen nur zur Hälfte. Der Kläger machte - gestützt auf gewichtige Stimmen in der Fachliteratur - geltend, das Halbabzugsverbot sei verfassungswidrig.

Der BFH ist diesen verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis nicht gefolgt.

Allerdings durchbreche das Halbabzugsverbot für laufende Gewinnausschüttungen das objektive Nettoprinzip, nach dem im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Saldo der Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben zu bemessen sei. Gewinnausschüttungen der GmbH (und anderer Körperschaften) seien zwar nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Damit werde aber lediglich die Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer auf der Ebene der GmbH berücksichtigt, so dass die hälftige Steuerbefreiung beim Gesellschafter keine Steuervergünstigung bedeute, sondern nur dazu diene, dass die Gesamtbelastung der Ausschüttung in etwa der tariflichen Einkommensteuer entspreche. Der nur hälftige Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen sei nicht folgerichtig.

Diese Durchbrechung des Nettoprinzips sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, die Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen ebenso zur Hälfte steuerfrei zu lassen wie die laufenden Gewinnausschüttungen. Für Veräußerungsvorgänge sei es sachgerecht, dem nach § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte anzusetzenden Veräußerungspreis auch nur die Hälfte der Anschaffungskosten gegenüberzustellen, weil sonst die mit dem Verkauf erzielten Wertsteigerungen nicht erfasst werden könnten. Hätte der Gesetzgeber, um die Durchbrechung des Nettoprinzips für laufende Gewinnausschüttungen zu vermeiden, für die damit zusammenhängenden Aufwendungen den vollen Abzug zugelassen, so hätte er den systematischen Gleichlauf von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen im Halbeinkünfteverfahren auf der Ausgabenseite durchbrochen und damit insoweit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.