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Unternehmer aufgepasst: Wer seinen GEZ-Beitragsbescheid falsch ausfüllt, zahlt zuviel

Wer als Unternehmer den GEZ-Antrag falsch ausfüllt, kann ganz schnell viel zu viel Geld bezahlen

(lifePR) (Dieburg, )
Denn die Höhe des Beitrags staffelt sich nach der Anzahl der Beschäftigten und nach der Anzahl der sog. Betriebsstätten, teilt der Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein ® e. V. (BSZ) in Dieburg mit.

Der seit 1. Januar 2013 gültige Rundfunkbeitrag sorgt nach wie vor für viel Aufregung. Nachdem sich viele Privatpersonen mit dem geräteunabhängigen Beitrag nicht abfinden möchten, gehen auch immer mehr Kommunen, Institutionen und Firmen gegen die versteckte ,,TV-Steuer" vor. Und gerade für Unternehmer kann es sehr teuer werden, wenn man seinen Antrag falsch ausfüllt. ,,Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, wie die GEZ ja nun heißt, hat gerade für Unternehmer zwei Fallstricke eingebaut", sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ.

Fallstrick 1: Die Zahl der Beschäftigten

Im neuen Formular wird der Unternehmer aufgefordert die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten anzugeben. ,,Und schon hier muss man gut aufpassen", sagt Roosen. ,,Auszubildende, geringfügig Beschäftigte oder Sie selbst als Inhaber zählen nicht dazu. Gleiches gilt auch für Zeitarbeitnehmer." Wenn ein Unternehmen also eine schwankende oder oft wechselnde Beschäftigtenzahl hat, sollte man die geschätzte Durchschnittszahl der Beschäftigten angeben.

Fallstrick 2: Die Zahl der Betriebsstätten

Auch hier muss man sich mit den gesetzlichen Bestimmungen gut auskennen, um nicht zu viel zu bezahlen. Denn nicht jedes Gebäude, das sich auf dem Grundstück befindet, ist eine eigenständige Betriebsstätte. Voraussetzung ist die räumliche Nähe. Für Gebäude oder Funktionsräume, in denen Mitarbeiter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, besteht keine Beitragspflicht! Horst Roosen rät zur Gelassenheit: ,,Wenn ein Chef mehrere Unternehmen unter einem Dach leitet und in diesen Unternehmen auch die gleiche Belegschaft arbeitet, sollte dieser Umstand dem Beitragsservice schriftlich mitgeteilt werden. Angemeldet muss nur ein Unternehmen werden, das geht aus der Definition für Betriebsstätten und Beschäftigtenzahl hervor."

§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.

(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.

(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.


Bei einer vom BSZ e.V. initiierten Umfrage auf der Homepage www.rechtsboerse.de zur Abschaffung der GEZ Zwangsgebühr, an welcher sich bis jetzt 1925 Bürger beteiligt haben, stimmten 96,26 Prozent für die Abschaffung dieser Gebühr!

Wer sich gegen die Zwangsgebühr wehren will und wissen möchte, wofür sein Geld verschleudert wird, kann im Internet unverbindlich und kostenlos ein Beitrittsformular zum BSZ e.V. Aktionsbündnis gegen die GEZ-Haushaltszwangsabgabe anfordern. http://url9.de/vMT


Oder per Telefon 06071- 9816810
oder per Telefax 06071- 9816829

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Die Leser dieses Berichts sollten diesen so oft wie möglich kopieren und in ihrer persönlichen Umgebung publik machen. Denn jede Stimme gegen die neue Zwangsabgabe zählt und jeder kann durch die vorliegenden Informationen seinen Bekannten ebenfalls unnötige verfassungswidrige Gebühren ersparen.

Hier können Sie abstimmen ob Sie für oder gegen den neuen TV Zwangsbeitrag sind. http://url9.de/vMU

Der Regionalfernsehsender main.tv berichtete über den BSZ e.V. und seinen Kampf gegen die TV-"Steuer". Hier geht es zum Nachrichtenstück. http://url9.de/vPZ

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