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MONTRANUS Medienfonds: Anleger einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erhalten ihr Geld zurück

(lifePR) (Dieburg, )
Die Entscheidungen von zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten geben Anlegern von MONTRANUS Medienfonds Recht: Nach Widerruf ihrer ,,Beteiligungen" erhalten Anleger ihr Geld zurück.

Appell der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Wer nichts unternimmt, verschenkt Geld. Für alle Anleger, die bisher untätig geblieben sind, ist es an der Zeit, die Initiative zu ergreifen. Machen Sie Ihre durch zahlreiche Urteile belegten Rechte und Ansprüche geltend.

Der Weg

Bereits 2009 stellten die Anwälte fest, dass die Widerrufsbelehrungen zur Anteilsfinanzierung der Beteiligungen am MONTRANUS Medienfonds Fehler aufweisen. Für die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter haben die Anwälte deshalb den Widerruf ihrer auf Abschluss der Anteilsfinanzierung gerichteten Willenserklärungen gegenüber der HELABA Dublin erklärt und die Bank aufgefordert, ihren Mandanten ihre Einlagen zu erstatten.

Die Erfolge dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

"Unser Vorgehen führte bisher stets zum Erfolg. Über 100 land- und oberlandesgerichtliche Verfahren im gesamten Bundesgebiet, davon auch drei vor dem Bundesgerichtshof, haben wir erfolgreich zum Abschluss gebracht. Insbesondere konnten wir vor dem Oberlandesgericht München und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main positive und rechtskräftige Urteile erstreiten."

Die Empfehlung dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

"Wir empfehlen jedem Anleger der MONTRANUS Medienfonds sich über seine Rechte zu informieren. Tun Sie dies aber lieber heute als morgen. Aufgrund des Einwands der Verwirkung könnte sich ein zu langes Zuwarten nachteilig auswirken. Der mit Ihrer Interessenvertretung verbundene Aufwand ist für Sie in der Regel gering."

Der BSZ e.V. hat die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Anja Richter gebeten hier die von Anlegern am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten:

1. Stimmt es, dass meine Beteiligung am Montranus Medienfonds zum Teil fremdfinanziert ist? Wieso ist mir dies über die Jahre nicht aufgefallen?

Ja, das ist richtig. Die Beteiligung wurde bei jedem Anleger ca. zur Hälfte der zu erbringenden Einlage obligatorisch von der Helaba Dublin finanziert. Viele Anleger wissen nicht, dass sie ein Darlehen zur Fremdfinanzierung aufgenommen haben. Die Raten auf Zinsen und Tilgung wurden direkt von den Fondsgesellschaften bezahlt, ohne dass hierüber die Anleger in Kenntnis gesetzt wurden.

2. Ist es richtig, dass ich meine ,,Beteiligung" auch heute noch widerrufen kann?

Ja, das ist richtig. Das Widerrufsrecht besteht gegenüber der Helaba Dublin. Sie hat Ihnen keine Widerrufsbelehrung erteilt, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

3. Was ist die Rechtsfolge eines Widerrufs?

Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass Sie Ihr Eigenkapital abzüglich bis heute erlangter Ausschüttungen zurückverlangen können und der Helaba Dublin aus dem Darlehen, soweit dieses noch nicht vollständig getilgt wurde, nichts mehr schulden.

4. Welche Schritte muss ich unternehmen, um meine Rechte zu wahren?

Dringend erforderlich ist es, dass Sie so schnell wie möglich den Widerruf erklären lassen. Lassen Sie sich hierbei von einer auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vertreten.

5. Ich habe bislang noch nichts unternommen. Ist Eile geboten?

Als Anleger des Medienfonds Montranus II, bei welchem das Darlehen bereits zurückbezahlt ist, sollten Sie jetzt handeln. Andernfalls könnten Ihre Rechte bei längerem Zuwarten verwirkt sein. Bei Montranus I muss im Einzelfall abgewogen werden, ob ein rechtliches Vorgehen noch Sinn macht. Der Fonds hat das Darlehen schon seit längerer Zeit zurückbezahlt.

6. Ich habe bereits viele Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien und Verbrauchervereinen bekommen, welche mit außergerichtlichen Erfolgen werben. Stimmt das?

Uns ist kein Fall bekannt, in welchem sich die Helaba Dublin außergerichtlich verglichen hat.

7. Was kostet mich ein Prozess?

Die Kosten und Gebühren eines Prozesses bestimmen sich nach dem zugrunde liegenden Streitwert anhand des GVG und des RVG. Gerne legen wir Ihnen nach Mitteilung Ihrer Beteiligungshöhe die Kosten und Gebühren näher dar.

8. Ich habe eine Rechtschutzversicherung. Übernimmt diese die Kosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt davon ab, welche Versicherungsbedingungen Sie mit ihr vereinbart haben. Grundsätzlich gilt: je älter Ihr Versicherungsvertrag ist, umso höher sind Ihre Chancen, dass Ihr Versicherungsfall vom Versicherungsschutz umfasst ist. Gerne bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierfür benötigen wir neben einer Kopie der Beitrittserklärung den Name der Versicherungsgesellschaft sowie Ihre Versicherungsvertragsnummer.

9. Welches Gericht ist für mich zuständig?

Rufen Sie uns an, dann können wir Ihnen sofort mitteilen, welches Gericht für Sie zuständig ist.

10. Können Sie mich auch vertreten, wenn ich nicht in Stuttgart und Umgebung wohne?

Wir vertreten Anleger seit vielen Jahren deutschlandweit.

11. Haben andere Anleger schon Recht bekommen?

Über 100 Anlegern konnten wir zu ihrem Recht (und Geld) verhelfen.

12. Gibt es eine Garantie, dass ich mein Geld wieder bekomme?

Eine Garantie kann es bei einem Gerichtsverfahren nicht geben. Wir können Ihnen deshalb nicht zusichern, dass unsere Tätigkeit für Sie Erfolg hat. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die in letzten Jahren durch zahlreiche Urteile belegt wurde, bestehen weit überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten.

13. Welche Gerichte haben schon zugunsten von Anlegern entschieden?

Wir haben deutschlandweit zahlreiche Prozesse mit positivem Ausgang geführt. Wir teilen Ihnen gerne mit, ob unter den von uns geführten Verfahren eines ist, dessen Gericht auch für Ihren Rechtsstreit zuständig wäre.

14. Welche Erfahrungen können Sie aufweisen?

Wir haben bisher mehr als 200 Montranusanleger vertreten und hierzu deutschlandweit über 100 Prozesse rechtskräftig abgeschlossen. Drei der von uns geführten Verfahren waren beim Bundesgerichtshof anhängig. Der Senat äußerte sich im Sinne der Anleger zur Rechtslage. Eine schriftliche Entscheidung wurde bislang durch die Bank bewusst vermieden.

15. Ich habe noch weitere Fonds, welche ich (zum Teil) finanziert habe. Kann ich dort auch den Widerruf erklären?

Das hängt von der erteilten Widerrufsbelehrung sowie der zeitlichen Einordnung der Verträge ab.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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