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East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. wurde das Betreiben des Einlagengeschäftes untersagt.

BaFin untersagt der East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

(lifePR) (Dieburg, )
Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einer Veröffentlichung mitteilte, hat sie mit Verfügung vom 12.09.2013 der East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. das weitere Betreiben des Einlagengeschäftes untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Diese Verfügung ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Die East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. vertrieb nach Information der BaFin in Deutschland Kapitalanlageverträge, insbesondere Beteiligungsverträge oder Verträge über partiarische Darlehen, welche Investments an in der Tschechischen Republik belegenen Immobilien zum Gegenstand hatten. Mit der Annahme des Anlagekapitals betreibt die East Properties Beteiligungsgesellschaft k.s. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Morgenstern rät daher allen betroffenen Anlegern dringend an, Ihre berechtigten Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und durchsetzen zu lassen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt weist darauf hin, dass das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft, also das Betreiben ohne entsprechende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz einen Straftatbestand darstellt. Spezialisierte Rechtsanwälte wissen diesen Umstand geschickt zur Durchsetzung der Ansprüche Ihrer Mandanten zu nutzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft East Properties Beteiligungsgesellschaft gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 11.04.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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