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Debt-to-Equity-Swap: Neue Chancen für Anleger

Die am 1. März 2012 in Kraft getretene Novellierung des Insolvenzrechts stellt einen Paradigmenwechsel dar, der neue Chancen für den Anleger bietet.

(lifePR) (Dieburg, )
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sieht Änderungen vor, in deren Zentrum das Insolvenzplanverfahren mit dem sogenannte Debt-to-Equity-Swap steht. Das bedeutet die mögliche Umwandlung von Fremdkapital - in dem Falle der Forderungen der Gläubiger - in Eigenkapital, also in Gesellschaftsanteile. Gläubiger haben aber häufig kein Interesse daran, dauerhaft Anteile zu halten. Der Anleger, der Chancen für das Unternehmen nach der Sanierung sieht, hat dann die Gelegenheit zum Kauf solcher Anteile von den Gläubigern. Im günstigen Falle wird er diese Anteile später mit Gewinn verkaufen können. Die aufgewerteten Möglichkeiten des Debt-to-Equity-Swaps verschaffen nicht nur neue Spielräume, um die Balance zwischen den Interessen der Allgemeinheit - nach Sanierung und Erhalt von Unternehmen - und der Ansprüche der Gläubiger - nach Befriedigung ihrer Forderungen - herzustellen. Sondern durch das Dept-to-Equity-Swap bieten sich Chancen für den Anleger zum Einstieg zu einem günstigen Preis.

Zunächst ist es entscheidend, die Gläubiger von den Vorteilen eines Debt-to-Equity-Swaps zu überzeugen. Ein zentrales Argument fußt auf betriebswirtschaftlichen Fakten, die einfach nachzuvollziehen sind. Im Falle der Liquidation eines Unternehmens gehen dessen immaterielle Werte sofort gegen Null, sie sind also verloren. Weil aber noch vorhandene materielle Werte nur in Verbindung mit dem laufenden Geschäftsmodell ihren eigentlichen Wert besitzen, führt eine Insolvenz auch bei diesen Werten zu einem rapiden Wertverfall. Wenn dieses gewichtige Argument auf verständliche Weise kommuniziert wird, wird sich der Gläubiger der "Gleichung" - Fortführungswert des Unternehmens ist größer als Zerschlagungswert - kaum verschließen können.

Rechtstechnisch verläuft das so, dass eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird in der der Gläubiger seine Forderung als Sacheinlage einbringt. Problem des Debt-to-Equity-Swaps ist die Bewertung der eingebrachten Forderung, denn Forderungen gegen insolvente Unternehmen sind in Praxis kaum bewertbar. Dadurch war der Gläubiger in der Vergangenheit immer der Gefahr ausgesetzt, dass er wegen gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen für den Differenzbetrag zwischen dem angegebenen Wert und dem wirklichen Wert der Forderung haftet(sogenannte Differenzhaftung, § 56 Abs. " i.v.m. § 9 Abs 1 GmbHG). Der Gesetzgeber hat dieses Problem durch einen neuen § 254 Abs. 4 InsoO gelöst, der den Anspruch nach der rechtskräftigen Bestätigung ausschließt.

Oft haben Gläubiger kein Interesse daran, selbst Gesellschafter zu werden. Nur wenn ihnen bei einem Dept-to-Equity-Swap eine befriedigende Exit-Lösung angeboten wird, werden sie ihre Zustimmung erteilen. Der Schlüssel zu den Problemen ist vor allem eine vertrauenswürdige, unabhängige Instanz. Es sollte eine Institution sein, die nach Abschluss der Unternehmenssanierung die werthaltigen Unternehmensanteile an geeignete Investoren (Distressed-Debt-Investoren) weiterreichen und somit auch im Interesse der Gläubiger handeln kann. Eine solche Institution sollte glaubwürdig über die Kernkompetenz verfügen, durch M & A Versteigerungs- bzw. Bieterverfahren sowohl das Interesse am Fortbestand des Unternehmens als auch die Interessen der Gläubiger zu vertreten.

Derzeit ist es gängige Praxis, sich bei der Restrukturierung externer Berater zu bedienen. Deren Einbindung in den Verwertungssprozess schließt aber die gebotene Unabhängigkeit aus. Deshalb wäre es kontraproduktiv, in den operativen Sanierungsprozess involvierte Berater auch noch mit der M & A-Abwicklung zu betrauen. Vielmehr ist für diese Aufgabe der allgemeine öffentlich, bestellte, vereidigte Versteigerer prädestiniert, der mit dem Insolvenzverwalter schon immer in guter Kooperation gearbeitet hat. Dessen Einschaltung wirkt vertrauensbildend, weil er auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt ist. Ohnehin ist dieser berechtigt, Pfandrechte an Rechten, wie zum Beispiel Aktienrechte, GmbH- und Personengesellschaftsrechte, in geregelten M & A-Versteigerungen oder Bieterverfahren öffentlich zu verwerten (§ 1273 Abs. 1 BGB). Von daher verfügt er über das notwendige Know-how, die richtigen Kaufinteressenten zu identifizieren, die unterschiedlichen Motivationen von Käufer und Verkäufer zu verstehen und auch zu nutzen sowie die geeignete Strategie zu entwickeln, um mit ausreichendem Spielraum den Verwertungsprozess am Laufen zu halten. Durch die Wahl des optimalen Verkaufszeitpunkts und eine intelligente Prozessgestaltung kann durch ihn eine Kaufpreisoptimierung erreicht werden. Sinnvoll ist es deshalb, den vereidigten Versteigerer zu Beginn des Verfahrens in den Ablauf zu integrieren.

Die Methode der Preisfindung und Weiterveräußerung von Unternehmensanteilen über eine professionell durchgeführte M & A-Versteigerung wird von Gläubigern als faire und transparente Vorgehensweise akzeptiert. Am Ende des Verfahrens ist es für die Gläubiger gleich, ob sie ihre Forderungen über die Zerschlagungsverwertung oder über den Weiterverkauf eines Unternehmensanteils realisieren. Da bei Anwendung des Debt-to-Equity-Swap am Ende größere Chancen für einen höheren Realisierungsbetrag bestehen, können Gläubiger von den Vorteilen dieses Verfahrensweges in ihrem Sinne überzeugt werden. Das gilt auch bei Insolvenzfällen unter der Schwelle von 2 Millionen Euro Bilanzsumme.

Absehbar ist, dass in Zukunft die erweiterten Gläubigerrechte Auswirkungen bei der Zuteilung der Insolvenzfälle haben werden. Schon aus Eigeninteresse sollte deshalb im Fokus aller Beteiligten stehen, eine für Gläubiger transparente und faire Durchführung bei Verfahren zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit einem allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist für Insolvenzverwalter gängige Praxis. Der interessierte Anleger kann im Vorfeld mit verkaufswilligen Gläubigern in Kontakt treten und sich für einen möglichen Anteilskauf in Stellung bringen.

Im Übrigen entstehen dem Gläubiger keinerlei direkte Kosten. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten nach § 73 InsO und §§ 17, 18 InsVV in der Regel einen Stundensatz in Höhe von 35 € bis 95 € zzgl. MwSt. je Stunde und die Erstattung ihrer Auslagen aus der Masse. Wenn der Gläubiger seine Rechte im Insolvenzverfahren nicht vertreten lässt, besteht das Risiko, dass ein anderer Gläubiger mit seinen spezifischen Interessen auf Kosten der Masse im Verfahren aktiv wird.

Wenn Gläubiger keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, persönliche Haftung vermeiden oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen – dann kann der vereidigte Versteigerer effektiv helfen.

Betroffene Anleger welche das know-how eines erfahrenen öffentlich bestellten vereidigten Versteigerers im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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