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DG- Fonds: Vorgezogener Narrensprung in Rottweil?

Volksbank Schwarzwald-Neckar erheitert Besucher beim Landgericht

(lifePR) (Dieburg, )
Auch in diesem Fall hatte ein Anleger ohne Bedenken seine Bankgeschäfte einer Genossenschaftsbank anvertraut. Schließlich war er über 50 Jahre Kunde der Volksbank Schwarzwald-Neckar. Nie wäre ihm in den Sinn gekommen, dass ihn seine Hausbank schlecht beraten würde. Nunmehr holte ihn die Realität ein, als er bei seiner damaligen Hausbank Anteile an zwei DG-Fonds gezeichnet hatte. Aus heutiger Sicht sind diese Fehlinvestition zu betrachten, da nicht nur die prospektierten Erträge ausblieben, sondern darüber hinaus keine Aussicht auf eine Rückzahlung seiner Einlage zu rechnen ist. So bleibt ihm nur die Hoffnung, mittels juristischer Hilfe wieder an seine Einlage heranzukommen.

Auf Empfehlung seiner Volksbank hatte er in den 90er Jahren Anteile an den DGI-Fonds Nr. 30 und 31 gezeichnet. Natürlich hat er als langjähriger Kunde der Empfehlung seines damaligen Beraters vertraut. Eine fachkundige und anlegergerechte Beratung sah er bei dieser Bank als selbstverständlich an.

Vor "vollem Haus" fand am 19.12.2011 fand die Verhandlung vor dem LG Rottweil statt. Auch die 2. Zivilkammer war mit 3 Richtern, darunter auch dem Vizepräsidenten des Landgerichts vertreten

Die Zuschauerkulisse war mit 21 Personen, durchweg Anleger, beachtlich. Sicherlich hat dazu beigetragen, dass im Vorfeld Informationen über Fristversäumnisse seitens der Beklagten bekannt wurden und so auf einen Verhandlungsverlauf schließen ließ, der nicht mit dem üblichen zu vergleichen war. Die Beklagte hatte nämlich eine vom Landgericht Rottweil festgesetzte Frist zur Klageerwiderung versäumt. Den meisten Zuschauern war offensichtlich nicht bewusst, dass hier Begleitumstände vorlagen, die das Ergebnis dieser Verhandlung entscheidend beeinflussen könnten. Nur denjenigen, die schon mehrfach solche Verhandlungen besucht hatten und dadurch mit Regelungen der Zivilprozessordnung konfrontiert waren, war ansatzweise die Brisanz dieser Verhandlung bewusst.

Eigentlich hätten sich die beklagte Bank und deren Rechtsbeistand auf die Konsequenzen aus dem vorgerichtlichen Fehler einstellen müssen. Dies insbesondere, da mit Dr. Beck von der Kanzlei Kohler und Kollegen sowie Frau Dr. Lang von White & Case (im Auftrag der DZ-Bank) immerhin promovierte Juristen der beklagten Bank zur Seite standen. Zusätzlich hatte der vorsitzende Richter, Herr Dr. Reder, gleich zu Beginn der Verhandlung die Fristversäumung gerügt und angekündigt, dass hierdurch prozessuale Folgewirkungen möglich sind.

Dennoch scheinen die Vertreter der Beklagten wohl im Verlauf der Verhandlung die Auswirkungen des vorprozessualen Fehlers aus den Augen verloren zu haben. In ihrem intensiven und beharrlichen Bemühen, die Einrede der Verjährung als Hauptentlastungsargument im Spiel zu halten, hat man wohl die Konsequenzen aus den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) verdrängt.

Die Beklagtenseite war sich wohl sicher, mit den im Auftrag einer Bremer Kanzlei erstellten DG-Fonds-Gutachten punkten zu können. Die Schlussfolgerungen aus dem Erstellungsdatum und aus auszugsweisen Zitaten eines Gutachtens von DGI 35 (der hier nicht streitgegenständlich war) waren doch sehr weit hergeholt und sind eher als abenteuerlich zu bezeichnen. Bei realistischer Einschätzung dieser sogenannten Beweise scheinen diese mehr zur Verwirrung denn zur Erleuchtung beigetragen zu haben.

Richter Dr. Reder sah richtigerweise verdeckte Rückvergütungen der Bank als erwiesen an und verwies hinsichtlich der Konsequenzen auf die diesbezügliche Entscheidungsserie des BGH. Aus für die Zuhörer schwer nachvollziehbaren Gründen meinte er aber, diese nur selektiv heranziehen zu können. Obwohl die Beklagtenseite in wichtigen Punkten, bei denen die Beweislast bei der Bank lag, keine konkreten Beweise vortragen konnte, sah der Richter mögliche Risiken für den Kläger bei der Frage der Verjährung. Diese Risiken wurden dann in einen Vergleichsvorschlag der Kammer eingearbeitet.

Dieser Vergleichsvorschlag wurde von der Bankenpartei unter Vorbehalt akzeptiert. Als Erklärungsfrist wurde der 16.01.2012 vereinbart. BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze, der den Kläger vertrat, ließ während der Verhandlung offen, ob die Klägerseite sich diesem Vergleich anschließen wird.

Nachdem in der Verhandlung keine Einigung zustande kam, stellten beide Parteien formell ihre Anträge.

Jurastudenten hätten diese Verhandlung auch als Lehrstunde für die konsequente Anwendung der Zivilprozessordnung besuchen können. Rechtsanwalt Dr. Schulze hat wohl in seinen Vorlesungen aufgepasst. Andere Anwälte sollten vielleicht zu diesem Thema Nachhilfestunden nehmen, insbesondere zu den Paragrafen 276 und 331 der ZPO, in denen die Regelungen bei Säumnis behandelt werden.
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