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Neue BGH-Entscheidung über fiktive Abrechnung von Reparaturkosten

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Ein Unfallgeschädigter kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2008 (VI ZR 220/07) hervor. Im vorliegenden Fall erlitt ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall laut Sachverständigen-Gutachten am Fahrzeug einen Schaden von 1.916 Euro, die nachfolgende Reparatur war aber kostengünstiger. Der Eigentümer verkaufte das Fahrzeug dann nach 22 Tagen. Die gegnerische Versicherung zahlte einen Betrag von 1.300 Euro aus, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert von 3.800 Euro unter Abzug des erzielten Restwerts von 2.500 Euro errechnete. Mit einer Klage verlangte der Autofahrer vom Unfallgegner die vom Sachverständigen geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten abzüglich der von der Versicherung bereits bezahlten 1.300 Euro, also rund 616 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht sprach ihm lediglich Anwaltskosten in Höhe von 254 Euro zu.

Die weitergehenden Ansprüche verwarfen sowohl das Landgericht im Berufungs- und der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren. Der Kläger habe bei der Weiterveräußerung nach 22 Tagen den Restwert realisiert und das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt. Er müsse sich den Erlös bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen, so der BGH. Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf ein früheres Urteil derselben Kammer (VI ZR 77/06) vom 5. Dezember 2006.

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