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„Benzinklausel“ und falscher Treibstoff im Tank

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Tankt ein Beifahrer Benzin statt Diesel, kann das ihn oder den Fahrzeughalter teuer zu stehen kommen. Davor warnt der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Duisburg (Urteil vom 5.7.2006 – 11 O 105/05).
Privathaftpflichtversicherungen müssten nämlich wegen der so genannten Benzinklausel in bestimmten Fällen für eventuelle Motorschäden nicht aufkommen. Im betreffenden Fall fuhr ein Mercedes-Fahrer mit einem Bekannten an eine Autobahntankstelle. Während der Fahrer einem dringenden Bedürfnis nachkam, entschloss sich der Beifahrer, den Wagen schon mal zu betanken. Zu diesem Zweck fuhr er das Fahrzeug noch näher an die Zapfsäule heran. Er bedachte nicht, dass es sich um ein Dieselfahrzeug handelte, und füllte Benzin statt Dieselkraftstoff ein. Danach kam es auf der Weiterfahrt zu einem Motorschaden. Der Beifahrer zahlte die Instandsetzungskosten in Höhe von 7.150 Euro an den Fahrzeugbesitzer. Später wollte er das Geld von seiner Privathaftpflichtversicherung wieder zurückholen. Die berief sich auf die „Benzinklausel“ und lehnte die Zahlung ab. Der Mann zog daraufhin bis vor das OLG Duisburg, das seine Klage abwies. Aus den Urteilsgründen: Der Beifahrer habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus seiner Privathaftpflicht. Dieser erstrecke sich laut Versicherungsvertrag nämlich nicht auf Gefahren, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbunden sind. Im vorliegenden Fall habe der Beifahrer den Schaden an dem Mercedes seines Bekannten eindeutig als Führer des Autos verursacht. Dafür reiche es schon aus, wenn jemand ein Kraftfahrzeug nur wenige Meter lenke. Sinn und Zweck dieser „Benzinklausel“ sei es, Überschneidungen zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und Privathaftpflicht zu vermeiden. In diesem Zusammenhang erinnert der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) an ein entsprechendes Leitsatzurteil des OLG Karlsruhe (vom 28.04.05 – 19 U 33/05), das einen Haftungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der „Benzinklausel“ dann verneinte, wenn der „Schaden nicht als Führer beim Gebrauch eines Fahrzeugs“ verursacht wurde. Hätte in dem vom OLG Duisburg entschiedenen Fall der Fahrer selbst und nicht der falsch tankende Beifahrer das Fahrzeug an die Zapfstelle herangefahren, müsste die Privathaftpflichtversicherung des Beifahrers wohl für den Schaden zahlen.
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