Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um umlagefähige Aufwendungen, da sie den Kosten für deren Erwerb gleichzusetzen sind. Diese Anschaffungskosten stellen selbst keine Betriebskosten dar, betonte nach Auskunft der ARAG Experten der Bundesgerichtshof. Dieser Grundsatz könne nicht dadurch umgangen werden, dass der Vermieter sich anstatt für einen Erwerb der Warnmelder für deren Anmietung entscheide (Az.: VIII ZR 379/20).
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