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Zeugenanhörung vor Fahrtenbuchauflage

(lifePR) (Düsseldorf, )
Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Laut ARAG Experten kann die Behörde auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen, damit alles zur Ermittlung des Kfz-Führers getan wurde. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden. Mit dem Pkw der Kfz-Halterin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das hinreichend deutliche Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Antragstellerin gleichwohl ausschließlich als mutmaßliche Täterin an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde, der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht der Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen wehrte sich die gute Frau - im Eilverfahren mit Erfolg ! Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständige Behörde sämtliche angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers erfolglos unternommen habe, erklären ARAG Experten. Im konkreten Fall hätte die Dame als Halterin zum Zweck der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen, so die Richter. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund des Messfotos die Frau von vornherein als Täterin des Verkehrsverstoßes ausschied. Aus der Aussageverweigerung bei der Anhörung als Betroffene könne nicht geschlossen werden, dass sie auch als Zeugin keine Aussage zur Sache gemacht hätte (VGH Mannheim, Az.: 10 S 1499/09).
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