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Weniger Hartz IV in der Bedarfsgemeinschaft

(lifePR) (Düsseldorf, )
Um die Solidargemeinschaft zu schonen, müssen Hartz- IV-Empfänger nach Auskunft von ARAG Experten damit rechnen, weniger Hartz IV zu beziehen, wenn sie in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben – beispielsweise mit Ehepartner oder Lebensgefährten. Oder, wie in einem aktuellen Fall, mit dem Vater. Geklagt hatte sein 21-jähriger Sohn, der bei ihm lebte. Die Hartz IV-Bezüge des jungen Mannes wurden gekürzt, weil die kleine Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters angerechnet wurde. Die Tatsache, dass der Vater seinem Sohn nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war, spielt nach Information der ARAG Experten bei einer Bedarfsgemeinschaft keine Rolle (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 371/11).

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https://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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