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Vollständige Preisangabe

(lifePR) (Düsseldorf, )
Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben. Die beklagte Fluggesellschaft hielt unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereit. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass dem Kunden erst in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen wurde.

Nach in Kraft treten einer europäischen Verordnung für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahr 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab sie am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die "Service Charge" angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen. Der BGH hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung war nicht korrekt, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste, so die ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 29/12).

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