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Umfassende Aufklärung bei Diebstahl

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Kunde hat laut ARAG der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl zu unterrichten. In dem besagten Fall leaste der beklagte Kunde 2006 bei einer Leasingfirma einen Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schloss die Firma im Namen des Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Beklagte die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Klägerin als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück, weil es - so seine Begründung - wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie nach den Angaben des Beklagten an einem tatsächlich begangen Diebstahl zweifelte, verlangte die Leasingfirma Schadensersatz von ihrem Kunden. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Beklagte das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahlschadens. Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen hatte, war die Klägerin nicht mehr gehalten gegen die Kaskoversicherung vorzugehen. Die Klage hatte somit Erfolg. Denn der Beklagte habe es versäumt, die klagende Leasingfirma über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der Kaskoversicherung weder außergerichtlich weiter vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch habe der Kunde nicht erklärt, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe, was die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt habe, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 18 U 84/13).

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